Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen
Beschreibung
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.
Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.
Die Andienungspflicht wird im Rahmen der Behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.
Die Andienungspflicht wird im Rahmen der Behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.
Online-Dienst
Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder Länder-eANV
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
https://sam-rlp.de/aufgaben/nachweisverfahren/
Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
- SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
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Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Alzey-Land (Kreis Alzey-Worms, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Formulare
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Für den Erzeuger:
Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)
Für den Sammler:
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Nachweisverordnung (NachwV)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
- Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (SAbfZStV RP)
- Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (SAbfZStKostV)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
Verfahrensablauf
Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,
Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Fristen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1-4 Wochen
1 bis 4 Stunden
Kosten
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Lfd. Nr. 3.1.1
im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt
150,00 bis 750,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
- Sonderabfallmanagement-Gesellschaft (SAM)
- Bundesministerium für Umwelt
- Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
https://www.zks-abfall.de/
Weitere Informationen
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 27.11.2024
Stichwörter
Entsorger, Sammelentsorgung, Sonderabfall, Sammler, Nachweisverfahren, Sondermüll, Abfälle, Beförderer von Abfällen, Sammler von Abfällen, Begleitschein, Nachweis, Gefährliche Stoffe