Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Entsorgungsnachweis bestätigen

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

    Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.

    Die Andienungspflicht wird im Rahmen der behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.

    Online-Dienst

    Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder Länder-eANV

    ID: L100039_249079522

    Beschreibung

    Jeder zur Abfallnachweisführung verpflichtete Betrieb benötigt eine geeignete Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können (§ 17 NachwV) Das Länder-eANV (LeANV) erfüllt diese Anforderungen. Aufgrund seines eingeschränkten Bedienkomforts und begrenzten Funktionsumfangs ist das LeANV insbesondere für Betriebe geeignet, die nur eine geringe Zahl von Nachweisdokumenten führen. Es richtet sich damit an Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die nur gelegentlich mit gefährlichen Abfällen umgehen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 09.08.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 09.08.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz

    Zuständigkeit

    Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

    Ansprechpartner

    SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

    Aktuelles

    Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH - SAM - wurde 1994 gegründet. Sie ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz.

    Beschreibung

    Die SAM nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:

    • Knotenstelle für Rheinland-Pfalz im abfallrechtlichen Nachweisverfahren,
    • Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger,
    • Erteilung von Behördenbestätigungen und landesrechtlichen Zuweisungen für Entsorgungsnachweise,
    • Kontrolle von Begleitscheinen im Nachweisverfahren,
    • Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln,
    • Erteilung von Erlaubnissen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln bei gefährlichen Abfällen,
    • Durchführung des Notifizierungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen,
    • Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Sonderabfällen,
    • Überprüfung der Registerpflicht – auch für nicht gefährliche Abfälle.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34

    55130 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 98298-0

    Fax: +49 6131 98298-22

    E-Mail: info@sam-rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 22.12.2009 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Bastiné, Anke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Mainz Bingen - Abfallwirtschaftsbetrieb

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1355

    55206 Ingelheim am Rhein

    Hausanschrift

    Isaac-Fulda-Allee 2d

    55124 Mainz

    Innovationspark Kisselberg Mainz

    Parkplatz:

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Dienstag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Mittwoch 08:00-12:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Donnerstag 08:00-12:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:00-12:00 Uhr

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06132 787-7080(BERATUNG)

    Telefon Festnetz: 06132 787-7070(GEBÜHREN )

    Fax: 06132 787-7777(Zentralfax AWB)

    E-Mail: awb@awb-mainz-bingen.de(Allgemeine E-Mailadresse des Abfallwirtschaftsbetriebes)

    Internet

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50

    BIC: MALADE51KRE

    Bankinstitut: Sparkasse Rhein-Nahe

    Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54

    BIC: MALADE51WOR

    Bankinstitut: Rheinhessen Sparkasse

    Version

    Technisch erstellt am 12.07.2017 (von: Schneider, Christina)

    Technisch geändert am 06.08.2024 (von: Köhl, Sonja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung

    • Sie können den Nachweis nur  über das elektronische Nachweisverfahren  abgeben.

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle

    Lfd. Nr. 3.1.1

    im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt 150,00 bis 750,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Bemerkungen

    Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.

    Die Andienungspflicht wird im Rahmen der behördlichen Bestätigung mit geprüft.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 27.11.2024

    Version

    Technisch erstellt am 26.10.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Muratagic, Medina)

    Stichwörter

    Nachweisverfahren, Begleitschein, Entsorger, Beförderer von Abfällen, Abfälle, Gefährliche Stoffe, Sammler von Abfällen, Sondermüll, Sonderabfall, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Nachweis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)