Entsorgungsnachweis bestätigen
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Beschreibung
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.
Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.
Die Andienungspflicht wird im Rahmen der behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.
Online-Dienst
Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder Länder-eANV
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH, Mainz
Zuständigkeit
Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.
Ansprechpartner
SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Aktuelles
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH - SAM - wurde 1994 gegründet. Sie ist zentraler Ansprechpartner aller Erzeuger und Entsorger von Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Die SAM nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:
- Knotenstelle für Rheinland-Pfalz im abfallrechtlichen Nachweisverfahren,
- Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger,
- Erteilung von Behördenbestätigungen und landesrechtlichen Zuweisungen für Entsorgungsnachweise,
- Kontrolle von Begleitscheinen im Nachweisverfahren,
- Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln,
- Erteilung von Erlaubnissen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln bei gefährlichen Abfällen,
- Durchführung des Notifizierungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen,
- Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Sonderabfällen,
- Überprüfung der Registerpflicht – auch für nicht gefährliche Abfälle.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kreisverwaltung Mainz Bingen - Abfallwirtschaftsbetrieb
Adresse
Postanschrift
Postfach 1355
55206 Ingelheim am Rhein
Hausanschrift
Parkplatz:
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 06132 787-7080(BERATUNG)
Telefon Festnetz: 06132 787-7070(GEBÜHREN )
Fax: 06132 787-7777(Zentralfax AWB)
E-Mail: awb@awb-mainz-bingen.de(Allgemeine E-Mailadresse des Abfallwirtschaftsbetriebes)
Internet
Bankverbindung
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50
BIC: MALADE51KRE
Bankinstitut: Sparkasse Rhein-Nahe
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54
BIC: MALADE51WOR
Bankinstitut: Rheinhessen Sparkasse
erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Formulare
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung
- Sie können den Nachweis nur über das elektronische Nachweisverfahren abgeben.
Voraussetzungen
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Nachweisverordnung (NachwV)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
- Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (SAbfZStKostV RP)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.
Fristen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
1 bis 4 Wochen
Kosten
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung
Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Lfd. Nr. 3.1.1
im Falle der Erteilung einer Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung, auch wenn diese als Zuweisung gilt 150,00 bis 750,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung
Weitere Informationen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Entsorgungsnachweis Bestätigung
Bemerkungen
Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.
Die Andienungspflicht wird im Rahmen der behördlichen Bestätigung mit geprüft.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz am 27.11.2024
Stichwörter
Nachweisverfahren, Begleitschein, Entsorger, Beförderer von Abfällen, Abfälle, Gefährliche Stoffe, Sammler von Abfällen, Sondermüll, Sonderabfall, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Nachweis