Entsorgungsnachweis Bestätigung

    Entsorgungsnachweis bestätigen

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

    Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

    Neben der Nachweispflicht gibt es in Rheinland-Pfalz noch zusätzlich eine Andienungspflicht für gefährliche Abfälle.

    Die Andienungspflicht wird im Rahmen der behördlichen Bestätigung mit geprüft und beschieden.

    Online-Dienst

    Elektronisches Abfallnachweisverfahren der Länder Länder-eANV

    ID: L100039_249079522

    Beschreibung

    Jeder zur Abfallnachweisführung verpflichtete Betrieb benötigt eine geeignete Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können (§ 17 NachwV) Das Länder-eANV (LeANV) erfüllt diese Anforderungen. Aufgrund seines eingeschränkten Bedienkomforts und begrenzten Funktionsumfangs ist das LeANV insbesondere für Betriebe geeignet, die nur eine geringe Zahl von Nachweisdokumenten führen. Es richtet sich damit an Erzeuger, Beförderer und Entsorger, die nur gelegentlich mit gefährlichen Abfällen umgehen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH.

    Ansprechpartner

    SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH

    Beschreibung

    Die SAM nimmt unter anderem folgende Aufgaben wahr:

    • Knotenstelle für Rheinland-Pfalz im abfallrechtlichen Nachweisverfahren,
    • Zentrale Stelle für die Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme vom Erzeuger zum Entsorger,
    • Erteilung von Behördenbestätigungen und landesrechtlichen Zuweisungen für Entsorgungsnachweise,
    • Kontrolle von Begleitscheinen im Nachweisverfahren,
    • Entgegennahme und Bestätigung von Anzeigen der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln,
    • Erteilung von Erlaubnissen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln bei gefährlichen Abfällen,
    • Durchführung des Notifizierungsverfahrens bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen,
    • Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Sonderabfällen,
    • Überprüfung der Registerpflicht - auch für nicht gefährliche Abfälle.

    Adresse

    Hausanschrift

    Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 34

    55130 Mainz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6131 98298-0

    Fax: +49 6131 98298-22

    E-Mail: info@sam-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Mainz Bingen - Abfallwirtschaftsbetrieb

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1355

    55206 Ingelheim am Rhein

    Hausanschrift

    Isaac-Fulda-Allee 2d

    55124 Mainz

    Innovationspark Kisselberg Mainz

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06132 787-7080(BERATUNG)

    Telefon Festnetz: 06132 787-7070(GEBÜHREN)

    Fax: 06132 787-7777(Zentralfax AWB)

    E-Mail: awb@awb-mainz-bingen.de

    Internet

    Bankverbindung

    Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    IBAN: DE19 5535 0010 0100 0111 54

    BIC: MALADE51WOR

    Bankinstitut: Rheinhessen Sparkasse

    Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    IBAN: DE23 5605 0180 0030 0003 50

    BIC: MALADE51KRE

    Bankinstitut: Sparkasse Rhein-Nahe

    Version

    Technisch geändert am 05.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

    Formulare

    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
    • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
    • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
    • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

    Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre Bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 4 Wochen

    1 bis 4 Wochen

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 31.07.2024

    Stichwörter

    Nachweis, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren, Gefährliche Stoffe, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Begleitschein, Entsorger, Abfälle, Beförderer von Abfällen, Sammler von Abfällen, Sonderabfall, Sondermüll, Nachweisverfahren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English