Adoption eines Kindes nach Vermittlung durch das Jugendamt
Die Annahme als Kind (Adoption) wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Beschreibung
Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht – wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption aus.
Hinweise für Worms: Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV) Stadt Worms / Kreis Alzey-Worms
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV)
Seit dem Jahr 2020 haben sich die Adoptionsvermittlungsstellen der Stadt Worms und des Kreises Alzey-Worms zu der Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zusammengeschlossen.
An jedem 4. Donnerstag im Monat bieten wir von 14:00 - 16:00 Uhr Uhr eine Sprechstunde in den Räumen der Kreisverwaltung Alzey-Worms an. Die Termine sind nur mit vorheriger Anmeldung möglich.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Sonst sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten in Worms erreichbar.
Anmeldungen können unter den unten angegeben Nummer vereinbart werden.
Beratung und Auswahl von Adoptionsbewerber/innen:
Wir beraten Menschen, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Hierzu gehören Aufklärung über die rechtlichen Folgen, Erläuterung des Verfahrensablaufs und des Überprüfungsprozesses.
Außerdem sprechen wir mit den Adoptionsbewerbern über ihre Motivation sowie die nötigen Rahmenbedingungen für eine Adoption um ein Bild der Bewerber zu erhalten.
Beratung von Eltern
Wir beraten Eltern und werdende Eltern, die aus den unterschiedlichsten Gründen darüber nachdenken, ihr Kind zur Adoption frei zu geben. Dabei klären wir über rechtliche Konsequenzen einer Adoption, sowie über den Ablauf des Adoptionsverfahrens auf.
Vermittlung von zur Adoption freigegebenen Kindern
Wir vermitteln zur Adoption freigegebene Kinder zu potentiellen Adoptionseltern und begleiten alle Beteiligten während des Prozesses.
Hinweise für Worms: Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV) Stadt Worms / Kreis Alzey-Worms
Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle (GAV)
Seit dem Jahr 2020 haben sich die Adoptionsvermittlungsstellen der Stadt Worms und des Kreises Alzey-Worms zu der Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle zusammengeschlossen.
An jedem 4. Donnerstag im Monat bieten wir von 14:00 - 16:00 Uhr Uhr eine Sprechstunde in den Räumen der Kreisverwaltung Alzey-Worms an. Die Termine sind nur mit vorheriger Anmeldung möglich.
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Sonst sind wir zu den üblichen Öffnungszeiten in Worms erreichbar.
Anmeldungen können unter den unten angegeben Nummer vereinbart werden.
Beratung und Auswahl von Adoptionsbewerber/innen:
Wir beraten Menschen, die gerne ein Kind adoptieren möchten. Hierzu gehören Aufklärung über die rechtlichen Folgen, Erläuterung des Verfahrensablaufs und des Überprüfungsprozesses.
Außerdem sprechen wir mit den Adoptionsbewerbern über ihre Motivation sowie die nötigen Rahmenbedingungen für eine Adoption um ein Bild der Bewerber zu erhalten.
Beratung von Eltern
Wir beraten Eltern und werdende Eltern, die aus den unterschiedlichsten Gründen darüber nachdenken, ihr Kind zur Adoption frei zu geben. Dabei klären wir über rechtliche Konsequenzen einer Adoption, sowie über den Ablauf des Adoptionsverfahrens auf.
Vermittlung von zur Adoption freigegebenen Kindern
Wir vermitteln zur Adoption freigegebene Kinder zu potentiellen Adoptionseltern und begleiten alle Beteiligten während des Prozesses.
zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.05 Jugendhilfen
Beschreibung
Jugendamt der Stadt Worms
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
Unterlagen der Annehmenden:
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
- Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat
- Erweiterte polizeiliches Führungszeugnis
Das Familiengericht kann gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern.
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Sie wollen ein Kind adoptieren.
- Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
- Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit, kann der Adoptionsantrag gestellt werden:
- Sie oder Ihr Notar/Ihre Notarin müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.
3 Monate (Mindestangabe)
3 Monate (Mindestangabe)
3 Monate (Mindestangabe)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Adoption eines deutschen Kindes Beschluss
3 Monate (Mindestangabe)
3 Monate (Mindestangabe)
Kosten
- Notargebühren
- Gerichtskosten
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch JM am 25.11.2020
Stichwörter
Adoptionsbeschluss des Familiengerichts, Adoptionsaufhebung, Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts, Adoptionspflege, Babyklappe, inkognito-Adoption, Adoptionsvermittler, Annahme als Kind, Adoptionsvermittlungsstellen, adoptieren, Adoptivkind, Adoptionsurkunde, halb-offene Adoption, Adoption, Annahme Minderjähriger, Adoptiveltern, Beurkundung der Adoption, Kind - Adoption, Eltern - Adoption, Adoptivfamilie