Entgelt für Wasserentnahme Verrechnung

    Wasserentnahmeentgelt verrechnen und festsetzen

    Für Wasserentnahmen , die Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung müssen Sie je nach  Bundesland ein Entgelt entrichten. Dieses kann mit den Kosten für die Maßnahmen zum Gewässerschutz verrechnet werden, wenn alle Randbedingungen gegeben sind.

    Beschreibung

    Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder. Ebenso, ob und in welchem Umfang die Möglichkeit zur Verrechnung von Maßnahmen zum Gewässerschutz besteht.

    Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Abgabe der Erklärungen die Fachanwendung "eWaCent" entwickelt, die von den Entgeltpflichtigen verpflichtend zu verwenden ist.

    Online-Dienst

    eWaCent

    ID: L100039_234829409

    Beschreibung

    Fachanwendung "eWaCent" dient der Einreichung der Erklärung zur Wasserentnahme bis zum 1. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommen Wassermengen als auch eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr, sodass das Wasserentnahmeentgelt berechnet werden kann.

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • SEPA-Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle ergibt sich aus den landesrechtlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer.

    Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

    Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

    Gewerbeaufsicht

    Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

    Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der "Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal" werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

    Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 3-5

    56068 Koblenz

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadttheater
      Linie:
      • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
    Postfachadresse

    Postfach 20 03 61

    56003 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 261 120-2200

    Telefon Festnetz: +49 261 120-0

    E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

    • Einreichung der Erklärung über die elektronische Fachanwendung "eWaCent" bis zum 1. März. Anzugeben sind in der Erklärung die im Vorjahr entnommenen Wassermengen, eine Prognose der voraussichtlichen Entnahmemengen im laufenden Jahr sowie erforderliche Daten zur Maßnahme, die verrechnet werden soll. (z. B.: Bezeichnung der Maßnahme, Kosten der Maßnahme, ggfs. Anerkennung der Maßnahme)
    • Vorlage erforderlicher Verrechnungsunterlagen, wie beispielsweise Rechnungen, Zahlungsbelege
    • Nachweis der Hocheffizienz der KWK Anlagen
    • Bei Kiesunternehmen: Angaben über die im Veranlagungszeitraum verkauften Tonnen Material sowie der Nachweis dieser. (z. B.: Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers)

    Formulare

    • Formularbezeichnung: Bundesland spezifische Bezeichnung
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Bundesland spezifisch
    • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifische
    • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
    • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch
    • Formularbezeichnung: Abgabeerklärung
    • Onlineverfahren möglich: ja, verpflichtend
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Es muss eine Zahlungsverpflichtung für das Wasserentnahmeentgelt vorliegen und es muss eine Maßnahme/n zum Gewässerschutz durchgeführt werden.

    • Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
    • Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr,   Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr
    • Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen kein Entgelt für die Entnahme erhoben wird (abschließend geregelt in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LWEntG)

    Zur Verrechnung können gemäß § 4 LWEntG Aufwendungen für:

    •  Effizienzanalysen,
    • bauliche Maßnahmen oder
    • Kooperationsmaßnahmen

    beantragt werden.  Der Verrechnungsantrag kann ausschließlich zusammen mit der Erklärung der Entnahmemengen bis zum 01.03. abgegeben werden; dabei müssen die Aufwendungen und das zu verrechnende Entgelt aus dem gleichen Jahr stammen.

    1. Effizienzanalysen

    • Erstellung der Effizienzanalyse nach vorheriger Zustimmung durch die obere Wasserbehörde für eine Maßnahme, die zur Reduzierung der Wärmefrachteinleitung ins Gewässer geeignet ist

    2. Bauliche Maßnahmen

    • Errichtung oder Erweiterung von Anlagen
    • Anerkennung der Verrechnungsfähigkeit der baulichen Maßnahme durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage einer Effizienzanalyse

    Verrechenbar sind jeweils bis zu 25 % des Wasserentnahmeentgelts. Als Nachweis für die getätigten Aufwendungen sind die entsprechenden Zahlungsbelege einzureichen. Eine Verrechnung kann für die gleiche bauliche Maßnahme nur über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden.

    3. Kooperationsmaßnahmen

    • Kooperationsvertrag zwischen einem Wasserversorger (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt oder
    • Kooperationsvertrag zwischen einem Getränke herstellenden Unternehmen  (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt
    • die Kooperationsmaßnahme muss vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) als dem "Gewässerschutz dienend" beurteilt worden sein
    • es darf der Maßnahme keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegen (Maßnahmen, zu denen der Landwirt bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wie Dünge-, Pflanzenschutz-, und Wasserschutzgebietsverordnungen; Bundesbodenschutz-, und Naturschutzgesetz verpflichtet ist)
    • Beleg, dass der Entgeltpflichtige an den Kooperationspartner gezahlt hat
    • Erklärung des Entgeltpflichtigen, dass die Maßnahme vom Landwirt auch tatsächlich umgesetzt wurde

    Verrechenbar sind 50 % der Aufwendungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

    • Behörde erklärt Nutzer*in Verfahren des Wasserentnahmeentgelts und verweist auf die elektronische Erklärung
    • Nutzer*in erstellt ein Konto für das Fachverfahren eWaCent und führt Zertifizierung durch
    • Behörde richtet Konto ein (Freischalten + Benachrichtigung per EMail)
    • Nutzer*in gibt Erklärung zur Wassermenge des Vorjahres, die Prognose für das laufende Jahr sowie die Daten und Unterlagen zur Verrechnung bis zum 01.03 ab,
    • Behörde prüft die Erklärung; fordert ggf. Unterlagen nach
    • Nutzer*in reicht Unterlagen nach
    • Behörde prüft die nachgereichten Unterlagen
    • Behörde berechnet das Entgelt auf Basis der geprüften Erklärung und den ggfs. nachgereichten Unterlagen
    • Nutzer*in erhält Wasserentnahmeentgeltbescheid
    • Nutzer*in bezahlt das Wasserentnahmeentgelt

    Fristen

    Meldung der Wassermenge des Vorjahres, der Prognose des laufenden Jahres sowie der Verrechnungsmaßnahmen bis spätestens 01. 03.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

    Bei Festsetzungsbescheiden:

    • Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate.
    • Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden
    • Festsetzungsfrist: 3 Jahre

    Bei Vorauszahlungsbescheiden:

    •  Bearbeitung der Bescheide soll bis 31.05. abgeschlossen sein aufgrund gesetzlich fixierter Fälligkeit der Vorauszahlung am 01. Juli.

    Kosten

    Die Höhe des Entgelts richtet sich grundsätzlich nach dem Medium, aus dem das Wasser entnommen wurde (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer), der Höhe der Wassermenge sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

    Entgeltsätze in Rheinland Pfalz

    • Grundwasser 6,0 Cent je Kubikmeter
    • Oberirdische Gewässer 2,4 Cent je Kubikmeter
    • 0,9 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur ausschließlichen Kühlwassernutzung (Durchlaufkühlung) oder zur Gewinnung/Aufbereitung von Bodenschätzen (z.B. Kieswäsche), wenn das Wasser einem Gewässer wieder unmittelbar zugeführt wird
    • 0,5 Cent je Kubikmeter für Entnahmen zur Durchlaufkühlung beim Betrieb hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, soweit sie ausschließlich erneuerbare Energieträger, Erdgas oder Abfallstoffe verwenden (Öko-Bonus-Rabatt).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Stichwörter

    Grundwasser, Entgeltpflicht, Wassercent, Entgeltsatz, hocheffiziente KWK-Anlagen, Kosten, Wasserversorger, Geothermie, Grundwasserentnahme, Kreislaufkühlung, Wasserentnahmeentgelt, Durchlaufkühlung, Wasserpfennig, Wasserentnahme, Brunnen, Messeinrichtung, Oberflächenwasser, Verrechnung, oberirdisches Gewässer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de