Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.
Beschreibung
Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,
- ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
- ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:
- mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
- Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
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Ansprechpartner
00.00.KVMZ.05.51.02.01 allgemeine Ausländerbehörde
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bürgerbüro und Servicezeiten Montag bis Dienstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Allgemeine Verwaltung Montag bis Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,  Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Fax: 06132 7875199(Fax der Ausländerbehörde)
E-Mail: auslaenderbehoerde@mainz-bingen.de(E-Mail Adresse der Ausländerbehörde Mainz-Bingen)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Antragsfrist: 8 Wochen (Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) am 29.09.2024
Stichwörter
Einwanderung, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltserlaubnis, Einreise, Ausländische Berufsqualifikationen, Beschäftigung, Anerkennungspartnerschaft, Anerkennungsverfahren, Bundesagentur für Arbeit, Zustimmung, Sprachkenntnisse, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Arbeitsplatzangebot