Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.
Beschreibung
Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.
Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,
- ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
- ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:
- mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
- Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.
Online-Dienst
Ausländerwesen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Hinweise für Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Kreis Ahrweiler
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung 3.1 - Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ginette Blanton
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 02641 975-487
E-Mail: Ginette.Blanton@kreis-ahrweiler.de
Fax: 02641 975-7487
Frau Nicole Steffens
Besucheranschrift
E-Mail: Nicole.Steffens@kreis-ahrweiler.de
Fax: 02641 975-7394
Telefon Festnetz: 02641 975-394
Frau Maike Schmitt
Besucheranschrift
Fax: 02641 975-7482
E-Mail: Maike.Schmitt@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02641 975-482
Frau Stephanie Kreidt
Herr Massimiliano Schrader
Besucheranschrift
Fax: 02641 975-7122
E-Mail: Massimiliano.Schrader@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02641 975-122
Frau Isolde Krämer
Internet
Formulare
Hinweise für Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Kreis Ahrweiler
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Antragsfrist: 8 Wochen (Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.)
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) am 29.09.2024
Stichwörter
Arbeitsplatzangebot, Zustimmung, Einwanderung, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Sprachkenntnisse, Einreise, Bundesagentur für Arbeit, Ausländische Berufsqualifikationen, Anerkennungsverfahren, Beschäftigung, Anerkennungspartnerschaft