Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit beantragen
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit verlängern lassen , wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation noch fortdauert. Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die Zeit von der Antragstellung bis zur Erteilung eines das Verfahren abschließenden Anerkennungsbescheids durch die zuständige Anerkennungsstelle. Dies schließt die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und sich daran anschließenden Prüfungen ein, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erlangung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit wird jeweils um ein Jahr bis zu einer Höchstdauer von drei Jahren verlängert. Nach Ablauf von drei Jahren können Sie, wenn Sie das Anerkennungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für ein Jahr oder eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erhalten (z.B. zum Studieren, zur Absolvierung einer Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft)
Die Bundesagentur für Arbeit muss erneut der Ausübung der Beschäftigung in dem angestrebten Berufsfeld zustimmen. Die Zustimmung wird befristet für ein Jahr erteilt. Diese kann erteilt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Anerkennungsverfahren weiterhin betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.
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zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kreishaus Bad EmsMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrInsel Silberau 1Donnerstag14:00 Uhr-18:00 Uhr56130 Bad Ems Zulassungsstelle DiezMontag-Freitag8:00 Uhr -12:00 UhrWilhelmstraße 42aDonnerstag14:00 Uhr-17:30 Uhr65582 Diez Zulassungsstelle NastättenMontag-Freitag8:00 Uhr -11:00 UhrPestalozzistraße 2 56355 Nastätten
Kontakt
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Kontaktperson
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E-Mail: melina.gerharz@rhein-lahn.rlp.de
Herr Danny Haxel
Postanschrift
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56130 Bad Ems
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Fax: 02603 972-6128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michaela Hehl
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6419
Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
Herr Dirk Himberger
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6127
Telefon Festnetz: 02603 972-127
E-Mail: dirk.himberger@rhein-lahn.rlp.de
Herr Fabian Müller-Panschow
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Fax: 02603 972-6344
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Fax: 02603 972-6418
E-Mail: aimelie.paris@rhein-lahn.rlp.de
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Telefon Festnetz: 02603 972-417
E-Mail: eldina.prelic@rhein-lahn.rlp.de
Frau Jolina Zöller
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6527
Telefon Festnetz: 02603 972-527
E-Mail: jolina.zoeller@rhein-lahn.rlp.de
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Fax: 02603 972-6431
Telefon Festnetz: 02603 972-431
E-Mail: meike.eckel@rhein-lahn.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Pass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Bestehender Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Sperrkonto bei einer Bank)
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag
- Nachweise über das Anerkennungsverfahren (z.B. Erstbescheid der anerkennenden Stelle oder die Teilnahmebescheinigung für eine Qualifizierungsmaßnahme)
Formulare
- Formulare: behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie die gültige Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit nach § 16d Absatz 4 Aufenthaltsgesetz.
- Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Sie betreiben das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation oder soweit erforderlich, zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der zuständigen Anerkennungsstelle in Deutschland.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung in dem angestrebten Berufsfeld zugestimmt.
Die Zustimmung wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt. - Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
- Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit). Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Gesprächstermin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese bitte zum Termin mit) und Ihre Fingerabdrücke für die Ausstellung der eAT- Karte genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie eAT Karte bei der Ausländerbehörde abholen
- Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
Fristen
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation aufgrund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit
- für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96
- für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Weitere Informationen
- Zentrale Stelle Berufsanerkennung:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/zsba.php#
(Deutsch)
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/pro/service-center.php
(Englisch)
- Anerkennung in Deutschland:
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php
(Deutsch)
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en/index.php
(Englisch)
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der "Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland" vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: 030 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:
https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.09.2020
Stichwörter
Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsverfahren, Berufsqualifikation: Ausländische Berufsqualifikation, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Vermittlungsabsprache, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Qualifizierungsmaßnahmen, Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, Befristung, Aufenthaltstitel, Berufsausübungserlaubnis