Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2-4 SGB IX für gesetzlich Pflegeversicherte Gewährung

    Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung beantragen

    Sie möchten selbst entscheiden, wann und in welcher Form Sie Hilfeleistung erhalten? Informieren Sie sich hier über das Persönliche Budget.

    Beschreibung

    Das "Persönliche Budget" ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderungen in Form von Geldzahlungen oder in Ausnahmefällen in Form von Gutscheinen.

    Mit diesem persönlichen Budget können Sie selbst Aufwendungen für Ihren Hilfebedarf "einkaufen". Somit müssen Sie nicht mehr für jede Sach- oder Dienstleistung einen Antrag stellen. Das Persönliche Budget ist auf Ihren Bedarf abgestimmt und kann für Leistungen der Krankenkassen, der sozialen Pflegeversicherung, der Unfallversicherung sowie der Sozialhilfe eingesetzt werden.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich zur Beantragung des persönlichen Budgets an Ihre/-n:

    • Krankenkasse,
    • Pflegekasse,
    • Rentenversicherungsträger,
    • Unfallversicherungsträger,
    • Träger der Alterssicherung der Landwirte,
    • Träger der Kriegsopferversorgung/ -fürsorge,
    • Jugendhilfeträger,
    • Sozialhilfeträger,
    • Integrationsamt sowie
    • Bundesagentur für Arbeit.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.2. / Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 9

    56068 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Servicezeiten: Mo. - Fr. 8.30 Uhr bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Fax: 0261 35860

    Telefon Festnetz: 0261 108-0

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Eingliederungshilfe und Kriegsopferfürsorge

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.2.50 / Eingliederungshilfe, Entschädigungsleistung, Betreuungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    56068 Koblenz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0261 108-0

    Fax: 0261 35860

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antrag müssen Sie einige Nachweise und Unterlagen einreichen. Diese hängen aber von Ihrem individuellen Sachverhalt ab. Wenn Sie einen Antrag stellen, wird Ihnen die zuständige Stelle mitteilen, welche Unterlagen Sie noch einreichen müssen.

    Formulare

    Sie können einen formlosen Antrag bei einem Leistungsträger stellen. Viele Träger bieten aber auch Vordrucke an, die Sie nutzen können.

    Voraussetzungen

    Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht (die Schwere der Behinderung ist dabei unerheblich).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie müssen zuerst einen Antrag stellen. Die Antragstellung ist immer freiwillig. Ein einziger Reha-Antrag ist ausreichend, um ein umfangreiches Prüf- und Entscheidungsverfahren zum Persönlichen Budget in Gang zu setzen, auch wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist.
    • Dann wird mit dem Antragsteller oder der Antragstellerin besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Bei Bedarf werden Vertreter der beteiligten Leistungsträger beteiligt. Der behinderte Mensch kann eine Person seines Vertrauens mitbringen. 
    • Der Mensch mit Behinderungen erhält dann einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Sollte er mit der Feststellung des Persönlichen Budgets nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel bei dem Leistungsträger einzulegen, der den Bescheid erlassen hat.
    • Im Abstand von mindestens zwei Jahren muss der Hilfebedarf in einem weiteren Bedarfsfeststellungsverfahren geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

    Kosten

    Keine.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Eingliederungshilfe, Integration, Persönliches Budget, Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Bundesteilhabegesetz, Hilfeleistung, Förderung, Rehabilitation, Soziale Teilhabe, Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de