• Strotzbüsch (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Anerkennung als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

Beschreibung

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Online-Dienst

Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland

ID: L100039_269014562

Beschreibung

Sie möchten in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie hier in 11 Sprachen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

Version

Technisch erstellt am 25.09.2023

Technisch geändert am 05.03.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.

Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

Adresse

Hausanschrift

Reiterstraße 16

76829 Landau in der Pfalz

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 6341 26-1

Fax: +49 6341 26-287

E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de

Version

Technisch erstellt am 09.01.2013

Technisch geändert am 09.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.

- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie

- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)

Gegebenenfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates darüber, dass

- die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht

Oder

- dass während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig der Beruf der Krankenschwester/ des Krankenpflegers ausgeübt wurde.

Formulare

Voraussetzungen

Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

Verfahrensablauf

Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.

Fristen

Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.

(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)

(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Aufenthaltsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).

Kosten

Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.

Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.

Hinweise (Besonderheiten)

Dokumente sind

- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

Bemerkungen

Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.

Für die Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist in Deutschland ab dem 01.01.2020 eine neue Ausbildung eingeführt.

Bis zum 31.12.2023 gilt in Rheinland-Pfalz folgende Übergangsregelung:

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach § 66a des Gesetzes über Pflegeberufe (PflBG) weiterhin nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz-KrPflG) vom 16.07.2003 i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 in den zum 31.12.2019 gültigen Fassungen.

Unterstützende Institutionen

Gültigkeitsgebiet

Rheinland-Pfalz

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch MSAGD am 03.06.2020

Version

Technisch erstellt am 05.06.2020

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Gleichwertigkeit, Anerkennung, Ausländische Qualifikation, Arbeit, Berufsanerkennung, Ernährung, Anerkennungsbescheid, Berufserlaubnis, Gesundheitsfachberuf, Ausbildung, Anpassungslehrgang, Heilberuf, Ausbildungsberuf, Anerkennen, Gleichwertigkeitsbescheid, EU/EWR/Schweiz, Eignungsprüfung, Anerkennung in Deutschland

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 23.04.2020