Anerkennung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als Medizinisch-technisch/e Radiologieassistent/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Hinweise für Worms: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldung
Hier können Sie eine Gewerbezentralregisterauskunft online beantragen.
Umfassene Informationen für Gewerbetreibende und Existenzgründer sowie eine online-Gewerbeanmeldung bieten IHK und HWK Rheinland-Pfalz auf ihrem gemeinsamen Portal www.Starterzentrum-rlp.de.
Hier können Sie eine Gewerbezentralregisterauskunft online beantragen.
Umfassene Informationen für Gewerbetreibende und Existenzgründer sowie eine online-Gewerbeanmeldung bieten IHK und HWK Rheinland-Pfalz auf ihrem gemeinsamen Portal www.Starterzentrum-rlp.de.
Online-Dienst
Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.
- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)
Nachweis:
- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang
- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche
Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung entspricht im Original und in deutscher Übersetzung.
Hinweise für Worms: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldung
Zur Gewerbeanmeldung sind mitzubringen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltstitel
- bei Gesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister
- Erlaubnis, soweit es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt
- Handwerkskarte, soweit es sich um ein handwerksspezifisches Gewerbe handelt
- Mietvertrag, sobald eine Betriebsstätte angemietet wird
Zur Gewerbeanmeldung sind mitzubringen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Aufenthaltstitel
- bei Gesellschaften ein Auszug aus dem Handelsregister
- Erlaubnis, soweit es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt
- Handwerkskarte, soweit es sich um ein handwerksspezifisches Gewerbe handelt
- Mietvertrag, sobald eine Betriebsstätte angemietet wird
Formulare
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Verfahrensablauf
Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.
Fristen
Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.
(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)
(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).
Kosten
Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.
Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.
Hinweise für Worms: Gewerbe An-, Ab- und Ummeldung
Gewerbemeldung 40,00 €
Gewerbemeldung 40,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Dokumente sind
- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und
- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung;
im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).
Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.
Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.
Bemerkungen
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSAGD am 04.06.2020
Stichwörter
Berufserlaubnis, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeitsbescheid, Arbeit, Anerkennen, Berufsanerkennung, Ernährung, Eignungsprüfung, Ausbildung, Gleichwertigkeit, Ausländische Qualifikation, Anerkennungsbescheid, Anpassungslehrgang, Anerkennung in Deutschland, EU/EWR/Schweiz, Heilberuf, Anerkennung, Ausbildungsberuf
Metainformation
- Ursprungsportal: Anerkennung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Ursprungsportal: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Erteilung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent aus EU/EWR/Schweiz in Rheinland-Pfalz