Gemeinnütziger Verein anerkennen
Als anerkannter gemeinnütziger Verein können Sie von Steuervergünstigungen profitieren. Nachfolgend erfahren Si mehr darüber.
Beschreibung
Vereine unterliegen, wie jede Körperschaft, grundsätzlich der umfassenden Ertragsteuerpflicht. Allerdings räumt der Staat sowohl eingetragenen als auch nichteingetragenen Vereinen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erhebliche Steuervergünstigungen ein. Das gilt auch für Vereine, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Es wird weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Ertragsteuern) sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer gewährt. Darüber hinaus können gemeinnützige Vereine Spenden empfangen und hierüber Zuwendungsbestätigungen erteilen, die dann beim Spender als Grundlage für den Sonderausgabenabzug dienen. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit z. B. als Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer im Dienste eines gemeinnützigen Vereins sind bis insgesamt 3.000 Euro im Jahr steuerfrei (für Jahre vor 2021 bis zu 2.400 Euro). Dazu kann sog. Organisationsleitern, die nebenberuflich in einen gemeinnützigen Verein tätig sind, eine Vergütung von bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei gezahlt werden (für Jahre vor 2021 bis zu 720 Euro).
Online-Dienst
ELSTER
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Zuständigkeit
Für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ist das Finanzamt zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit für das Besteuerungsverfahren richtet sich danach, wo sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet. Dies ist der Ort, an dem sich die Vereinsunterlagen befinden und an dem die Vorstandssitzungen stattfinden. Oft wird der Ort der Geschäftsleitung mit dem Wohnort der oder des Vorsitzenden übereinstimmen.
Ansprechpartner
Finanzamt Speyer-Germersheim
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Speyer-Germersheim umfasst das Gebiet der Städte Germersheim, Schifferstadt, Speyer und Wörth am Rhein, der Gemeinden Böhl-Iggelheim, Limburgerhof und Mutterstadt sowie der Verbandsgemeinden Bellheim, Dannstadt-Schauernheim, Hagenbach, Jockgrim, Lingenfeld, Römerberg-Dudenhofen, Rülzheim und Rheinauen.
Aufgaben, die für das Finanzamt von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Ludwigshafen),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Landau),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Speyer-Germersheim.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Gemeinde Limburgerhof
Aktuelles
Die Gemeinde Limburgerhof gehört als verbandsfreie Gemeinde zum Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Aktuelle Satzung
- Protokoll der Gründungsversammlung
- Einnahmeüberschussrechnungen
- Kassen- und Tätigkeitsberichte
- Protokolle der Mitgliederversammlungen
Formulare
Für die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit reicht bei neu gegründeten Vereinen ein formloser Antrag aus oder die Feststellung wird von Amts wegen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffen.
Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung sind die Körperschaftsteuer-Erklärungsvordrucke „KSt 1“ gemeinsam mit der „Anlage Gem“ üblicherweise über das ELSTER-Online Portal einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, prüft das Finanzamt in einem zweigeteilten Verfahren.
Zunächst wird anhand der geltenden Vereinssatzung geprüft, ob die Satzung ausreichend genau vorgibt, welche Zwecke der Verein verfolgt und auf welche Art und Weise er diese verwirklichen möchte. Diese Überprüfung orientiert sich an einer gesetzlich vorgegebenen Mustersatzung. Ergibt die Überprüfung, dass die Satzung den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entspricht, erteilt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid. Darin wird dem Verein auch bestätigt, dass er berechtigt ist, steuerbegünstigte Spenden zu empfangen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
In einem weiteren Verfahren muss das Finanzamt beurteilen, ob der Verein seine satzungsmäßigen Ziele auch tatsächlich und in angemessenem Umfang verfolgt hat. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel in einem dreijährigen Turnus. Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens erhält der Verein einen Körperschaftsteuerbescheid oder einen sog. Freistellungsbescheid.
Fristen
Es gelten die allgemeinen Steuererklärungsfristen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 15.05.2020
Stichwörter
Ertragsteuer, Spenden, mildtätige Zwecke, Steuerfreiheit, Zuwendungsbestätigung, kirchliche Zwecke, Gemeinnützigkeit