Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Lochbaum
A - Da
Frau Busch
Db - Hi
Frau Kaas
Hj - Mo
Frau Hartkorn
Mp - Sa
Frau Arulrajah
Sb - Z
Sachbearbeitung:
Nachname beginnt mit:
Frau Lochbaum
A - Da
Frau Busch
Db - Hi
Frau Kaas
Hj - Mo
Frau Hartkorn
Mp - Sa
Frau Arulrajah
Sb - Z
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Soziale Hilfen I (Ref. 41)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Rakshana Arulrajah
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: Rakshana.Arulrajah@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-663
Fax: 06341 940-7663
Frau Ulrike Kaas
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: Ulrike.Kaas@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7662
Telefon Festnetz: 06341 940-662
Frau Alexandra Busch
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-664
E-Mail: Alexandra.Busch@suedliche-weinstrasse.de
Fax: 06341 940-7664
Frau Christine Lochbaum
Frau Stefanie Hartkorn
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss