Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
Hinweise für Worms: Wohngeld - Rückforderung
Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigter Weise erhaltenen Wohngeld; Vereinbarung von Stundungen für Wohngeldrückforderungen
Rückforderung von zu viel oder ungerechtfertigter Weise erhaltenen Wohngeld; Vereinbarung von Stundungen für Wohngeldrückforderungen
Hinweise für Worms: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Herr Oliver Ruppmich (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-5199
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5122
Internet
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss