Wohngeld Rückforderung
Ihr Wohngeldbescheid wurde aufgehoben? Dann müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen.
Beschreibung
Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld zurückzahlen. Soweit Ihr Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist und Wohngeld (weiter)gezahlt wurde, müssen Sie das Ihnen gezahlte Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen erstatten.
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Birkenfeld - Abt. 4 - Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für die Wohngeldstelle beachten Sie bitte, dass eine vorherige Terminabsprache zwingend erforderlich ist! Montag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Dienstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Mittwoch: von 08:30 bis 12:00 Uhr  Donnerstag: von 08:30 bis 12:00 Uhr  und 14:00 bis 18:00 Uhr  Freitag: von 08:30 bis 12:00 Uhr 
Kontakt
Stadt Idar-Oberstein - Soziale Angelegenheiten / Wohngeld
Adresse
Postanschrift
Georg-Maus-Straße 1
55743 Idar-Oberstein
Kontakt
Kontaktperson
Frau Susanne Heinz
Hausanschrift
Besucheranschrift
Fax: 06781 64-9505
E-Mail: susanne.heinz@idar-oberstein.de
Telefon Festnetz: 06781 64-5231
Frau Alexandra Kämtner
Besucheranschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06781 64-5237
E-Mail: alexandra.kaemtner@idar-oberstein.de
Fax: 06781 64-9505
Frau Susanne Lang
Besucheranschrift
Hausanschrift
E-Mail: susanne.lang@idar-oberstein.de
Fax: 06781 64-9505
Telefon Festnetz: 06781 64-5232
Frau Damaris Schmidt
Besucheranschrift
Hausanschrift
Fax: 06781 64-9505
E-Mail: damaris.schmidt@idar-oberstein.de
Telefon Festnetz: 06781 64-5236
Frau Ina Stepanov
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: ina.stepanov@idar-oberstein.de
Telefon Festnetz: 06781 64-5233
Fax: 06781 64-9505
Formulare
Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld
Hinweise zum Antrag Lastenzuschuss - Erstantrag
Vordrucke Wohngeldanträge (Papieranträge)
Hinweise zum Antrag Mietzuschuss - Erstantrag
erforderliche Unterlagen
Die Rückforderung erfolgt von Amtswegen. Die benötigten Unterlagen werden ggf. von der Wohngeldbehörde angefordert.
Voraussetzungen
Das Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert:
- Wenn Ihr Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld zu erstatten.
- Soweit Wohngeld ohne Wohngeldbescheid erbracht worden ist, z.B. wenn der Wohngeldbescheid unwirksam geworden ist, ist das bereits gezahlte Wohngeld dann zu erstatten, wenn der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- er die Rechtswidrigkeit kannte,
- er die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Über die Rückforderung Ihres Wohngeldes entscheidet die Wohngeldbehörde. Vor der Rückforderung erfolgt eine Anhörung. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Es werden Ihnen auch die Gründe benannt. Über die Rückforderung erhalten Sie einen Bescheid.
Kosten
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 30.04.2020
Stichwörter
Eigentumswohnung, Eigentümer, Wohngeldantrag, Eigenheim, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldminderung, Wohnung, Wohngeldveränderung, Einfamilienhaus, Wohngeldzahlung, Wohngelderhöhung, Rückforderung, Wohngeldhöhe, Miete, Wohngeldbetrag, Unwirksamkeit , Mietzuschuss