Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Beschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
Hinweise für Worms: Wohngeld
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
- usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.
Antragsstellung:
Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.
Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung
Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.
Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)
Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung
Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden.
Schriftliche Anträge können
- per Post,
- per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
- als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
- usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.
Antragsstellung:
Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.
Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung
Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.
Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)
Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung
Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden.
Schriftliche Anträge können
- per Post,
- per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
- als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.
Hinweise für Worms: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Online-Dienste
Wohngeld: Lastenzuschuss Erhöhungsantrag
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Wohngeld: Mietzuschuss Erhöhungsantrag
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Hinweise für Worms: Wohngeld
- ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
- Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
- Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
- Nachweis über die erzielten Einkünfte
- ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
- Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
- Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
- Nachweis über die erzielten Einkünfte
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
- Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Fristen
In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
Bearbeitungsdauer
Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.
Kosten
kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023
Stichwörter
Wohngelderhöhung, Miete, Wohnung, Wohngeldzahlung, Wohngeldangelegenheiten, Einfamilienhaus, Wohngeldminderung, Wohngeldbetrag, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldantrag, Eigenheim, Eigentümer, Wohngeldveränderung, Wohngeldhöhe, Eigentumswohnung, Mietzuschuss