Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Beschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
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ONLINEANTRAG auf Erhöhung des Wohngeldes (Lastenzuschuss)
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 14 20
54504 Wittlich
Öffnungszeiten
Hier finden Sie die Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dunja Grabar
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
E-Mail: Dunja.Grabar@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42307
Telefon Festnetz: 06571 14-2307
Frau Lorena de la Fuente Briones
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
E-Mail: wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2206
Fax: 06571 14-42206
Frau Stefanie Schaaf
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42236
Telefon Festnetz: 06571 14-2236
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Carmen Lässer
Postfachadresse
Postfach 1420
54504 Wittlich
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06571 14-2406
Fax: 06571 14-42406
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Frau Raphaela Meyer
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
E-Mail: Wohngeld@Bernkastel-Wittlich.de
Fax: 06571 14-42382
Telefon Festnetz: 06571 14-2382
Frau Cathrin Röhl
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06571 14-2117
Fax: 06571 14-42117
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
Frau Anne Kathrin Schütz
Besucheranschrift
Fax: 06571 14-42026
Telefon Festnetz: 06571 14-2026
E-Mail: Wohngeld@bernkastel-wittlich.de
Frau Anne-Kathrin Klaes
Postanschrift
Kurfürstenstraße 16
54516 Wittlich
Postanschrift
Postfach 1420
54504 Wittlich
Fax: 06571 14-42277
E-Mail: Anne-Kathrin.Klaes@Bernkastel-Wittlich.de
Telefon Festnetz: 06571 14-2277
Internet
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Frau Cathrin Röhl
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Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
- Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Fristen
In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
Bearbeitungsdauer
Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.
Kosten
kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023
Stichwörter
Wohngelderhöhung, Miete, Wohnung, Wohngeldzahlung, Wohngeldangelegenheiten, Einfamilienhaus, Wohngeldminderung, Wohngeldbetrag, Lastenzuschuss, Wohngeldbescheid, Wohngeldantrag, Eigenheim, Eigentümer, Wohngeldveränderung, Wohngeldhöhe, Eigentumswohnung, Mietzuschuss