Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Beschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Studentinnen
- Schülerinnen
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
- Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
- Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:
- Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
- Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
- Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
- Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
- Studentinnen
- Schülerinnen
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
- Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
- Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
- Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten
Zuständigkeit
In Rheinland-Pfalz ist dies die Struktur und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postfachadresse
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - Regionalstelle Gewerbeaufsicht Idar-Oberstein
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 6781 565-0
E-Mail: poststelle22@sgdnord.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
- Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
- Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
- die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
- Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
- Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
- Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
- Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
- die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
- Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
- Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:
- Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.
Bei schriftlicher Meldung:
- In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
- Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
- Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:
- Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.
Bei schriftlicher Meldung:
- In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
- Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
- Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
- Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
- In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 25.01.2024
Stichwörter
Arbeitgebende, Mutter, Arbeitgeber, Mutterschutzmitteilung, Nachtarbeit, Mutterschutzanzeige, stillende Beschäftigte, Schwangere, Benachrichtigung, stillende Frau, Beschäftigungsverbot, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, schwangere Beschäftigte, Mutterschutz, Beschäftigung, Mutterschutzmeldung, Stillzeit, werdende Mutter, Mutterpass, Mutterschaft, Schwangerschaft