Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb Anzeige

    Erbschaftsteuer Anzeige und Erklärungspflicht

    In diesem Eintrag wird Ihnen erläutert, wann eine Verpflichtung zur Anzeige des Erwerbs bzw. zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung besteht.

    Beschreibung

    In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, Ihren Erwerb gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen und ggf. eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wann dies der Fall ist.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit "Mein ELSTER" steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.

    Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz oder im Saarland hatte, ist grundsätzlich das Finanzamt Kusel-Landstuhl örtlich zuständig.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kusel-Landstuhl

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Bezirks-Betriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Kaiserslautern),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Neustadt),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 46

    66869 Kusel

    Kontakt

    Fax: +49 6381 9967-21060

    Telefon Festnetz: +49 6381 9967-0

    E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Anzeige des Erwerbs
    Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
        Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers und des Erwerbers;
        Todestag und Sterbeort des Erblassers;
        Gegenstand und Wert des Erwerbs;
        Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis;
        persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
        frühere Zuwendungen des Erblassers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

    Erbschaftsteuererklärung
    Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie den Erklärungsvordrucken entnehmen.

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Erbschaftsteuererklärung erhalten Sie im Finanzamt. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Die Erbschaftsteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

    Voraussetzungen

    Anzeigepflicht des Erwerbers
    Eine Anzeigepflicht besteht immer dann, wenn zu dem Erwerb
        Grundbesitz,
        Betriebsvermögen,
        Anteile an Kaptalgesellschaften (ausgenommen bei einer inländischen Bank verwahrte Wertpapiere) oder
        Auslandsvermögen
    gehört oder sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser nicht eindeutig aus einem von einem deutschen Gericht eröffneten Testament oder Erbvertrag ergibt.

    Steuererklärungspflicht
    Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung sind Sie verpflichtet, wenn Sie vom Finanzamt hierzu aufgefordert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anzeige des Erwerbs
    Jeder Erwerb, für den eine Anzeigepflicht besteht, ist vom Erwerber innerhalb von 3 Monaten, nachdem er von Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen.


    Steuererklärungspflicht
    Die Frist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird Ihnen zusammen mit der Aufforderung vom Finanzamt mitgeteilt. Diese Frist kann auf Antrag im Einzelfall vom Finanzamt verlängert werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht immer fordert das Finanzamt den/die Erwerber zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung auf. Ist ein Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger vorhanden, fordert das Finanzamt die Erbschaftsteuererklärung zumeist von diesem an.
    Wenn Sie zusammen mit anderen Erwerbern zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert wurden, sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben. In diesem Fall ist die Steuererklärung von allen Beteiligten zu unterschreiben.

    Weitere Information zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 31.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2024

    Stichwörter

    Ersatzerbschaftsteuer, Erbschaftsteuererklärung, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English