Schenkungsteuer Festsetzung

    Schenkungsteuerbescheid erhalten

    • Schenkungsteuer Festsetzung
    • Steuerpflichtige Vorgänge
    • Steuerpflichtiger Erwerb als Grundlage der Besteuerung (Schenkung)
    • Sachliche Steuerbefreiungen
    • Persönliche Freibeträge und Steuerklassen

    Beschreibung

    Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.

    Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:

    • jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
    • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
    • was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
    • der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden


    Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

    Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.

    Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
     

    Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.


    Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

    Online-Dienst

    ELSTER

    ID: L100039_231996186

    Beschreibung

    Ist ein bundeseinheitliches Verfahren zur elektronischen Übermittlung von beispielswiese Steuererklärungen an das Finanzamt. Mit "Mein ELSTER" steht hierfür ein personalisierter, barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung zur Verfügung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständig in Rheinland-Pfalz ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich in Rheinland-Pfalz an das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Kusel-Landstuhl

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Kusel-Landstuhl umfasst das Gebiet des Landkreises Kusel sowie der Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Kaiserslautern-Süd, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und Weilerbach.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich ist das Finanzamt Kusel-Landstuhl landesweit zuständig für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Kusel-Landstuhl von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Körperschaftsteuer (Finanzamt Kaiserslautern)

    • Bezirks-Betriebsprüfung und Großbetriebsprüfung (Finanzamt Kaiserslautern)

    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Neustadt)

    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)

    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Neustadt)

    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden)

    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Kusel-Landstuhl.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Straße 46

    66869 Kusel

    Kontakt

    Fax: +49 6381 9967-21060

    Telefon Festnetz: +49 6381 9967-0

    E-Mail: poststelle@fa-ku.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).

    Verfahrensablauf

    Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Sowohl als Schenker als auch als Beschenkter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

    Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

    Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Schenkungsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

    Wenn Sie Schenkungsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

    Kosten

    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)

    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.): Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 29.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Schenkungssteuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de