Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

    Steuerabzug bei Bauleistungen Anrechnung

    Hier erfahren Sie, wie die Bauabzugsteuer mit Ihren Steuern verrechnet wird.

    Beschreibung

    Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet hat, wird er von dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt auf die von diesem zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar nacheinander wie folgt:

    1. auf die nach § 41 a Abs. 1 EStG vom Leistenden einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,

    2. auf die vom Leistenden zu entrichtenden Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Anrechnung kann nur für Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Bauleistung erbracht worden ist. Außerdem darf die Anrechnung auf Vorauszahlungen nicht zu einer Erstattung führen,

    3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und

    4. auf die vom Leistenden selbst nach dem Steuerabzugsverfahren bei Bauleistungen anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.

    Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

    Dem inländischen Leistenden werden die nach der Anrechnung auf Lohnsteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und nach der Jahresveranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Jahres, in dem die Bauleistung erbracht wurde, verbleibenden Abzugsbeträge erstattet, wenn eine Aufrechnung nach § 226 Abgabenordnung (AO) nicht in Betracht kommt.

    Dem Leistenden mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes erstattet das nach § 20a AO zuständige Finanzamt auf Antrag den Abzugsbetrag. Voraussetzung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden. Wird die Erstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Gegenleistung im Inland nicht zu besteuern ist, hat der Leistende durch eine Bestätigung der für ihn im Ausland zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, dass er dort ansässig ist.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Koblenz

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell,
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell,
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied,
    • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.

    Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Koblenz.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19

    56073 Koblenz

    Kontakt

    Fax: +49 261 4931-20090

    Telefon Festnetz: +49 261 4931-0

    E-Mail: poststelle@fa-ko.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag auf Erstattung kann bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommen eine längere Frist eingeräumt, ist diese maßgebend.

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.03.2020

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    Bauabzugsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English