Kapitalertragsteuer Befreiung

    Kapitalertragsteuer Befreiung beantragen

    Hier erfahren Sie, wie Sie einen Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.

    Beschreibung

    In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:

    Freistellungsauftrag

    Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 1.000 € (bis 2022: 801 € bzw. 2.000 (bis 2022:1.602 €) bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

    Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €/2.000 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

    Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

    Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag der Einkommensteuer nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.

    Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen, dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

    Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

    Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Sie können sich aber auch an das Kreditinstitut wenden.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Bitburg-Prüm

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bitburg-Prüm umfasst das Gebiet des Landkreises Eifelkreis Bitburg-Prüm.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Bitburg-Prüm von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Trier),
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Trier),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Trier),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bitburg-Prüm.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Kölner Straße 20

    54634 Bitburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6561 603-0

    Fax: +49 6561 603-15090

    E-Mail: poststelle@fa-bt.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.04.2010 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Identifikationsnummer (Sie müssen Ihre Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Wird durch gesetzliche Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragt, ist diesem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).

    Formulare

    Freistellungsauftrag - Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Muster (erhältlich beim Kreditinstitut).

    Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Kapitalerträge, Kapitalvermögen, Zinsen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)