Kapitalertragsteuer Befreiung

    Kapitalertragsteuer Befreiung beantragen

    Hier erfahren Sie, wie Sie einen Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.

    Beschreibung

    In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug von Kapitalerträgen von vornherein vermeiden:

    Freistellungsauftrag

    Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 1.000 € (bis 2022: 801 € bzw. 2.000 (bis 2022:1.602 €) bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag an Ihr Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

    Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €/2.000 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

    Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

    Sofern Ihr Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Kalenderjahr den Grundfreibetrag der Einkommensteuer nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt.

    Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen, dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

    Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

    Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Sie können sich aber auch an das Kreditinstitut wenden.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Koblenz

    Aktuelles

    Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell,
    • Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell,
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied,
    • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.

    Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen),
    • Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Koblenz.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19

    56073 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 4931-0

    Fax: +49 261 4931-20090

    E-Mail: poststelle@fa-ko.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Sievers, Frank)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Identifikationsnummer (Sie müssen Ihre Identifikationsnummer (ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen) angeben.)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung
    • Wird durch gesetzliche Vertreter eine NV-Bescheinigung für ein minderjähriges Kind beantragt, ist diesem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass es sich um Kapitalvermögen des Kindes handelt (z. B. Verfügungsberechtigung der Kinder über die Konten).

    Formulare

    Freistellungsauftrag - Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Muster (erhältlich beim Kreditinstitut).

    Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (Vordruck NV 1 A).

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 09.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.01.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kapitalertragsteuer, Abgeltungsteuer, Kapitalerträge, Kapitalvermögen, Zinsen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)