Wohnraumförderung: Wohnungsbau Erwerb von Genossenschaftsanteilen fördern
Beschreibung
Das Land Rheinland-Pfalz bietet im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung Haushalten bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum Förderangebote an. Dabei unterstützt das Land Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Hilfe angewiesen sind.
Das Land unterstützt mit der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen die Gründung von Wohnungsgenossenschaften. Haushalten wird mit dieser Förderung die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft und damit ein Anrecht auf Überlassung einer Wohnung zur Selbstnutzung ermöglicht.
Das Land Rheinland-Pfalz fördert zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Form von zinsverbilligten ISB-Darlehen. Das Land verbürgt dabei die ISB-Darlehen bis zu 80 v. H..
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Ahrweiler - Abteilung 1.4 - Strukturentwicklung
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ute Göbel
Besucheranschrift
E-Mail: Ute.Goebel@kreis-ahrweiler.de
Fax: 02641 975-7290
Telefon Festnetz: 02641 975-290
Frau Jenny Jabbary
Besucheranschrift
Fax: 02641 975-75161
E-Mail: jenny.jabbary@kreis-ahrweiler.de
Telefon Festnetz: 02641 975-5161
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte wenden Sie sich an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Formulare
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Kosten
Für die Bearbeitung des Förderantrags ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % des beantragten Darlehensbetrages zu entrichten, mind. 250 Euro.
Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 03.03.2020
Stichwörter
Wohnungsbauförderung, Mietvertrag, Wohnraumförderung, Mietzins, Wohnraum, Wohnungszuschuss, Sozialwohnraum, Wohnungsschein, Wohnungswese, Immobiliendarlehen, Wohnungsamt, Immobilienzuschuss, Mieterhöhung, Darlehen bei Änderung und Erweiterung von vorhandenem Wohnraum, Berechnungsverordnung, Wohnung, Wertverbesserung, Wohnungsberechtigungsschein, Sozialmieter, Mietwohnung, Wertverbesserungsanerkennung, Sozialschein, Immobilie, Wohnungsförderung, Miete, Sozialwohnung, Aufwendungszuschuss, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Darlehen, Wohnungsangelegenheit