Steuerfreibeträge Eintragung für Pflegepersonen

    Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

    Hier erfahren Sie, wie Pflegeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrem oder dessen Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen "H": 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt.

    Weitere Voraussetzung ist, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist. Außerdem müssen Sie die der gepflegten Person erteilite Identifikationsnummer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei - wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung - nicht abziehbaren Aufwendungen kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ggf. eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragt werden.

    Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Koblenz

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Koblenz umfasst das Gebiet der Städte Bendorf, Boppard, Koblenz und Lahnstein sowie der Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Loreley, Nastätten, Rhein-Mosel, Vallendar und Weißenthurm.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Koblenz, als größtes Finanzamt im Lande, zudem noch Aufgaben für die Amtsbezirke anderer Finanzämter wahr:

    • Großbetriebsprüfung für die Finanzämter Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen und Simmern-Zell
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied
    • Kapitalverkehrsteuern und Wechselsteuer für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wittlich, Bitburg-Prüm, Daun, Idar-Oberstein, Mayen, Montabaur-Diez, Neuwied, Simmern-Zell und Trier.

    Ferner ist das Finanzamt Koblenz landesweit zuständig für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer. 

    Aufgaben, die für das Finanzamt Koblenz von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
    • Grunderwerbsteuer (Finanzamt Mayen)
    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Koblenz.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19

    56073 Koblenz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 261 4931-0

    Fax: +49 261 4931-20090

    E-Mail: poststelle@fa-ko.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
    • Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
    • Bescheid über die Einstufung der geplegten Person in einen Pflegegrad

    Formulare

    Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden.

    Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 09.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Stichwörter

    steuerpflichtiges Bruttogehalt, Steuerermäßigung, Pflege einer Person, pflegebedürftig, außergewöhnliche Belastung, Pflege-Pauschbetrag, ELStAM, Personenpflege, Einkommensteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English