Überwachungsbedürftige Anlagen Prüffrist verlängern
Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
- Krane
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Online-Dienst
BESI Online - Portal für Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Bitte wenden Sie sich an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
Ansprechpartner
Für früher: Reg.-Bez. Koblenz (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
- Angaben zur Wartung durch einen Fachmonteur beziehungsweise eine Fachfirma
Formulare
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Rechtsgrundlage(n)
§ 19 (6) BetrSichV
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
- § 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
- In Rheinland-Pfalz kann Widerspruch auch in elektronischer eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
Fristen
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
4 Wochen (in der Regel)
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Diese bewegen sich zwischen 50,00 Euro und 320,00 Euro.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.: Gebühr ab 50.0 EUR bis 320.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz am 29.03.2023
Stichwörter
Kran, Verlängerung, Flüssiggasanlage, Gasfüllanlage, Flugfeldbetankungsanlage, Dampfkesselanlage, Füllanlage, maschinentechnisches Arbeitsmittel Veranstaltungstechnik, Aufzugsanlage, Betrieb, Druckbehälteranlage, Füllstelle, Tankstelle, Lageranlage, Druckanlage, Anlage explosionsgefährdete Bereiche, Rohrleitungsanlage