Auskunft von Vergleichskaufpreisen aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses beantragen

    Sie möchten ein bebautes Grundstück erwerben und sich über das Preisgefüge entsprechender Grundstücke informieren? Dann liegt ein berechtigtes Interesse vor und Sie können eine entsprechende Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten.

    Beschreibung

    Grundlage aller Analysen der amtlichen Wertermittlung über den Immobilienmarkt in Rheinland-Pfalz ist die Kaufpreissammlung, die entsprechend Baugesetzbuch (BauGB) von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte geführt wird. Alle Kaufverträge über Grundstücke, Eigentumswohnungen, Erbbaurechte usw. sind von den Notaren dem jeweils örtlich zuständigen Gutachterausschuss zu übersenden. Die Daten aus den Kaufverträgen werden durch weitere Angaben, z. B. aus dem amtlichen Liegenschaftskataster oder aus den jeweiligen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen ergänzt und in der Kaufpreissammlung erfasst.

    Daher liegen stets aktuelle und zuverlässige Basisdaten für die Analyse des Grundstücksmarktes vor. Die Basisdaten stehen dem zuständigen Gutachterausschuss für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, die Erstellung von Verkehrswertgutachten und die Ermittlung sonstiger wertrelevanter Daten (z. B. Grundstücksmarktberichte) zur Verfügung.

    Die Daten der Kaufpreissammlung können darüber hinaus unter differenzierter Beachtung des Datenschutzes auch anderen Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen, zertifizierten Sachverständigen und öffentlich bestellten und vereidigten, sowie sonstigen Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.

    Privatpersonen können ebenfalls, bei Nachweis eines berechtigten Interesses, anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten. Dabei wird sichergestellt, dass die Auskünfte keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Gemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte etc.), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet eine wichtige Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten sowie bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten stützt.

    Gemäß § 14 Gutachterausschussverordnung Rheinland-Pfalz sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an

    1. öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
    2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
    3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024,

    zu erteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich mit Angabe des Verwendungszwecks bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Die Stelle oder Person, der die Auskunft erteilt wird, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
    Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des vorgenannten Absatzes Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen.

    Gemäß § 195 BauGB sind alle Stellen, die Rechtsgeschäfte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beurkunden (Notare, Amtsgerichte etc.), verpflichtet, diese Verträge dem Gutachterausschuss in Abschrift zu übersenden. Diese Verträge werden nach bestimmten Kriterien ausgewertet und bilden mit ergänzenden Informationen die Kaufpreissammlung. Diese ergänzenden Informationen werden z. B. vom Käufer mittels Fragebogen erhoben oder von den zuständigen Stellen erfragt (z. B. Daten zur Bauleitplanung, sonstige rechtliche Festsetzungen, Bauakten). Die Kaufpreissammlung bildet eine wichtige Informationsquelle, auf die sich der Gutachterausschuss bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten sowie bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstiger zur Wertermittlung erforderlicher Daten stützt.

    Gemäß § 14 Gutachterausschussverordnung Rheinland-Pfalz sind grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an

    1. öffentliche Stellen nach § 2 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) und nach § 2 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,
    2. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
    3. Sachverständige für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. 1 S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024,

    zu erteilen, soweit diese ein berechtigtes Interesse darlegen und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft ist schriftlich mit Angabe des Verwendungszwecks bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu stellen. Die Stelle oder Person, der die Auskunft erteilt wird, darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind.
    Anderen Stellen und Personen sind nach Maßgabe des vorgenannten Absatzes Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form zu erteilen.

    Online-Dienste

    Antrag auf Kaufpreisauskünfte

    ID: L100039_285974093

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    Antrag auf Kaufpreisauskünfte

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    Technisch erstellt am 12.07.2024 (von: Dolezich, Stefan)

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    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Antrag auf Kaufpreisauskünfte für den Bereich eines Gutachterausschusses

    ID: L100039_285955360

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    Anfrage Antrag auf Kaufpreisauskünfte für den Bereich eines Gutachterausschusses

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    Antrag auf Kaufpreisauskünfte für den Bereich mehrerer Gutachterausschüsse

    ID: L100039_285955363

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    Deutsch

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    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an eine der zwölf örtlichen Gutachterausschüsse für Grundstückswerte die bei den sechs Vermessungs- und Katasterämtern und den sechs kommunalen Vermessungsstellen in Rheinland-Pfalz eingerichtet sind.

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Bodenmanagement (Amt für Stadtvermessung und Bodenmanagement)

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 47

    56068 Koblenz

    Postanschrift

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 8.30 - 12.00 Uhr, 14.00 - 16.00 Uhr Fr.: 8.30 - 12.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: vermessungsamt@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: 0261 129-3231

    Fax: 0261 129-3230

    Version

    Technisch erstellt am 07.09.2023 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 06.12.2023 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Das online abrufbare Antragsformular (ggf. ergänzt durch weitere Unterlagen) oder ein schriftlicher Antrag, der inhaltlich dem Onlineformular entsprechen sollte.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Anträge auf Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    • konkrete Angabe des Zeitraums auf den sich die Auskunft bezieht,
    • konkrete Angabe des Teilmarkts (Wohnungseigentum, EZFH, LuF, MFH, DHH, REH, etc.),
    • konkrete Angabe des räumlichen Umfangs der Daten (gesamtes Stadtgebiet, ein oder mehrere Stadtteil(e), eine oder mehrere Straße(n), eine oder mehrere Bodenrichtwertzone(n) etc. ),
    • Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes und der Verwendung der Daten,
    • bei erstmaligem Antrag einer nicht anonymisierten Auskunft ist die erforderliche Eignung (Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 / Sachverständigennachweis) beizufügen.
    Anträge auf Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
    • konkrete Angabe des Zeitraums auf den sich die Auskunft bezieht,
    • konkrete Angabe des Teilmarkts (Wohnungseigentum, EZFH, LuF, MFH, DHH, REH, etc.),
    • konkrete Angabe des räumlichen Umfangs der Daten (gesamtes Stadtgebiet, ein oder mehrere Stadtteil(e), eine oder mehrere Straße(n), eine oder mehrere Bodenrichtwertzone(n) etc. ),
    • Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes und der Verwendung der Daten,
    • bei erstmaligem Antrag einer nicht anonymisierten Auskunft ist die erforderliche Eignung (Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 / Sachverständigennachweis) beizufügen.

    Formulare

    Schriftliche Antragstellung notwendig.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind, dass  

    • Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen können.
    • die schutzwürdigen Interessen Dritter gewahrt bleiben.
    • Sie die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck verwenden und.
    • Sie die Daten nicht an Dritte weitergeben.

    Von einem berechtigten Interesse wird insbesondere ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bzw. zertifizierte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.

    Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten nur

    • öffentliche Stellen,
    • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und
    • Sachverständige für Immobilienbewertung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024.

    Anderen Personen und Stellen werden im Einzelfall auf schriftlichen Antrag nur solche Auskünfte erteilt, die keine Rückschlüsse auf die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten ermöglichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte.

    Kosten

    Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden zur Zeit mindestens 45,00 Euro fällig.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Die Gebühr für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 27 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).

    Die Gebühr für eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung kann dem Besonderen Gebührenverzeichnis unter Punkt Nr. 27 entnommen werden (siehe beigefügtes PDF-Dokument).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 23.10.2019

    Version

    Technisch erstellt am 24.10.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Bodenwerte, Grundstückswerte, Bodenrichtwert, Grundstückstausch, Lagewert, Gutachter, Wertermittlung, Bauland, Immobilien, Grundstücksbewertung, Verkehrswert, Kaufpreisermittlung, Grundstückskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)