Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Sie sind Arbeitgeber und müssen den Lohnsteuerabzug Ihrer Mitarbeiter vollziehen? Dann beachten Sie die Vorschriften um die ELStAM.
Beschreibung
Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt insbesondere von den ELStAM ab. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die Sie als Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen und die Ihnen von der Finanzverwaltung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden Diese ELStAM sind:
- die Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
- und etwaige steuerliche Freibeträge.
Online-Dienst
ELSTER
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Softwarezertifikat
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Ansprechpartner
Finanzamt Bad Kreuznach
Aktuelles
Die Finanzämter sind die örtlichen Landesbehörden der rheinland-pfälzischen Steuerverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern.
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Bad Kreuznach umfasst das Gebiet der Stadt Bad Kreuznach sowie der Verbandsgemeinden Bad Kreuznach, Langenlonsheim-Stromberg, Nahe-Glan, Rüdesheim, Sprendlingen-Gensingen und Wöllstein.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Bad Kreuznach zudem die Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für den Amtsbezirk des Finanzamtes Bingen-Alzey wahr.
Aufgaben, die für das Finanzamt Bad Kreuznach von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Mainz),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Mainz),
- Grunderwerbsteuer (Finanzamt Worms-Kirchheimbolanden),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Bad Kreuznach.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Über die im Einzelfall benötigten Unterlagen informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Um das System um einen neuen Mitarbeiter zu ergänzen werden folgende Angaben vom Arbeitnehmer benötigt:
- Geburtsdatum
- steuerliche Identifikationsnummer
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (Hauptarbeitsverhältnis: Steuerklasse 1 bis 5 oder Nebenarbeitsverhältnis: Steuerklasse 6).
Voraussetzungen
Für die ELStAM benötigen Arbeitgeber ein Organisationszertifikat von "Mein ELSTER" sowie ein Lohnprogramm, welches ELStAM unterstützt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die insbesondere davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet/verpartnert ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal.
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden sich Arbeitnehmer an ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Fristen
Änderungen der ELStAM mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr können ab dem 1. Oktober, und Änderungen für das laufende Kalenderjahr können bis zum 30. November berücksichtigt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die analoge Lohnsteuerkarte wurde im Jahr 2013 endgültig durch die Datenbank „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ abgelöst.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 23.09.2019
Stichwörter
Besteuerungsmerkmale, Kirchensteuer, ELStAM, Arbeitgeber, Kinderfreibetrag, Freibeträge, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuer, Digitalisierung, Lohnsteueranmeldung, Arbeitnehmer, Steuerklasse, Religion, Mitarbeiter