Teilerlass der Ausbildungsförderung Gewährung
Beschreibung
Ihr BAföG-Darlehen wird Ihnen auf Antrag teilweise erlassen, wenn Sie Ihr Studium bis zum 31.12.2012 abgeschlossen haben und wenn Sie dabei
- zu den Besten Ihres Jahrgangs gehören oder
- Ihre Ausbildung vor Ablauf der Regelstudienzeit beendet haben.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn Sie eine Ausbildung, für die Sie ein BAföG-Darlehen bekommen haben, innerhalb der Mindestausbildungszeit bzw. spätestens zwei Monate danach beendet haben.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Bundesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Für Ihren Antrag benötigen Sie eine einfache Kopie Ihres Abschlusszeugnisses.
- Wenn aus dem Abschlusszeugnis das Datum des letzten Prüfungsteils nicht hervorgeht, legen Sie bitte eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes über dieses Datum vor.
- Haben Sie zwei geförderte Studiengänge (zum Beispiel Bachelor und Master) erfolgreich abgeschlossen, müssen Sie für beide Zeugniskopien einreichen.
- Wenn für Ihre Ausbildung eine Mindestausbildungszeit bestand, auf die es in Ihrem Antrag ankommt, benötigen Sie zusätzlich eine Kopie der für Sie maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung.
- Wenn Sie ein Studium der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder der Pharmazie absolviert haben, genügt in jedem Fall eine einfache Kopie Ihres Abschlusszeugnisses.
Formulare
Ihren Antrag können Sie formlos per Brief oder telefonisch oder am besten mit Hilfe eines Online-Formulars stellen. Das Online-Formular ermöglicht es Ihnen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen direkt hochzuladen und zusammen mit dem ausgefüllten Antrag an das Bundesverwaltungsamt zu versenden.
Die Tabelle zeigt Ihnen die unterschiedlichen Funktionen des BAföG-online Portals. Je nachdem, ob Sie sich dabei mit E-Mail und Kennwort oder mit dem neuen Personalausweis und der Online-Ausweisfunktion (eID) anmelden, können Sie unterschiedliche Funktionen nutzen.
Funktionen
Mit E-Mail
und Kennwort
Mit Personalausweis und Online-Ausweisfunktion (eID)
Antrag auf vorzeitige Rückzahlung stellen
x
x
Antrag auf Teilerlass Leistung stellen
x
x
Antrag auf Teilerlass Studiendauer stellen
x
x
Antrag auf Freistellung stellen
x
x
Änderung der Kontaktdaten mitteilen (Wohnanschrift, Name)
x
Einsicht und direkte Aktualisierung von Kontaktdaten (Wohnanschrift, Name)
x
Übersicht über BAföG-online gesendete Anträge, Nachweise, allgemeinen Anfragen usw.
x
Übersicht über die Höhe der Darlehensbeträge
x
aktueller Tilgungsplan
x
Antrag auf Stundung stellen
x
x
Stundungsübersicht – Einsicht von Stundungsdaten
x
Einkommensermittlungsbogen abrufen
x
x
Einkommensänderung mitteilen
x
x
Dateien hochladen
x
x
Allgemeine Anfrage stellen
x
x
Voraussetzungen
Ein Teil Ihres BAföG-Darlehens wird Ihnen erlassen, wenn Sie Ihre Ausbildung besonders gut (leistungsabhängiger Teilerlass) oder besonders schnell (studiendauerbezogener Teilerlass) absolviert haben.
Leistungsabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 2 BAföG):
- Sie haben Ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 an einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden.
- Sie gehören nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. (Ob das der Fall ist, ermittelt das Bundesverwaltungsamt für Sie.)
Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Erlass auf Ihr BAföG-Darlehen
- in Höhe von 25%, wenn Sie die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden haben,
- in Höhe von 20%, wenn Sie die Abschlussprüfung innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben, oder
- in Höhe von 15%, wenn sie die Abschlussprüfung innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben.
Die Förderungshöchstdauer wird durch das Bundesverwaltungsamt im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgestellt, den Sie etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erhalten. Die Förderungshöchstdauer entspricht dabei in der Regel der Regelstudienzeit.
Leistungsabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 2 BAföG) bei Abschluss an einer Akademie:
Haben Sie Ihren Abschluss an einer Akademie erworben, gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden Ihnen unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20% ihres BAföG-Darlehens erlassen.
Studiendauerabhängiger Teilerlass (§ 18b Abs. 3 BAföG)
Haben Sie Ihre Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 bestanden, werden Ihnen
- EUR 2.560 erlassen, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben,
- EUR 1.025 erlassen, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben.
Studiendauerabhängiger Teilerlass bei Mindestausbildungszeit (§ 18b Abs. 4 BAföG)
- Haben Sie Ihre Abschlussprüfungbis zum 31.12.2012 bestanden und
- bestand für Ihre Ausbildung eine Mindestausbildungszeit,
erhalten Sie
1. einen Erlass in Höhe von EUR 2.560, wenn
- Sie Ihre Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet haben und
- zwischen dem Ende der Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen,
2. einen Erlass in Höhe von EUR 1.025, wenn
- Sie Ihre Ausbildung spätestens zwei Monate nach der Mindestausbildungszeit beendet haben und
- zwischen dem Ende der Mindestausbildungszeit und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen.
Eine Mindestausbildungszeit ist die für manche Ausbildungsgänge festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (§ 18b Abs. 5 BAföG).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (im Zweifel also der Regelstudienzeit) bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der unter anderem die Höhe Ihrer Darlehensschuld feststellt und Rückzahlungsmodalitäten bestimmt.
Um einen Teilerlass Ihres BAföG-Darlehens zu erreichen, müssen Sie einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Ihren Antrag stellen Sie bitte formlos oder am besten mit Hilfe des Online-Formulars, auf das im Modul „Formulare“ verwiesen wird. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt eingehen.
Nach Prüfung Ihres Antrages bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Bescheid, der entweder Ihren Antrag ablehnt oder Ihnen einen Teilerlass gewährt. Wird Ihnen ein Teilerlass gewährt, können Sie dem Bescheid die Höhe des erlassenen Betrages und den neuen Tilgungsplan entnehmen.
Fristen
Ein Antrag auf Teilerlass muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides beim Bundesverwaltungsamt eingehen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Neben dem Teilerlass oder ggf. auch später noch können Sie zusätzlich den Nachlass in Anspruch nehmen, der Ihnen gewährt wird, wenn Sie Ihre dann noch verbliebene Darlehens(rest)schuld vorzeitig zurückzahlen.
Der Antrag auf Teilerlass des BAföG-Darlehens verschiebt nicht den Einzahlungstermin für das im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid aufgeführte Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung. Sollte Ihnen daher eine Entscheidung über Ihren Antrag vom Bundesverwaltungsamt bis zur Fälligkeit der ersten Rate nicht vorliegen und möchten Sie auch einen Nachlass für vorzeitige Rückzahlung erhalten, empfiehlt es sich, den im Bescheid genannten Einzahlbetrag zu zahlen, um den höchstmöglichen Nachlass zu sichern. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden Ihnen vom Bundesverwaltungsamt bei einer positiven Entscheidung über den Teilerlassantrag auf das von Ihnen mitgeteilte Konto zurücküberwiesen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Bildung und Forschung am 06.02.2017
Stichwörter
BAföG Rückzahlung, Ausbildung, Ausbildungsförderung, Studienerlass, Darlehensminderung, Darlehen, Darlehenskürzung, Leistungserlass, studiendauerbedingter Teilerlass,, Vergünstigungen, BaföG Rückforderung