Arbeitsplätze in Regionen oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter radioaktiver Strahlenbelastung durch Radon anmelden
Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.
Beschreibung
Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und seit Januar 2019 Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.
Radon ist ein natürliches Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe, das überall auf der Erde vorhanden ist und wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität beiträgt. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.
Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radon-Konzentration messen lassen.
Dies betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Landesteilen, die eine besondere Radonsituation aufweisen. Bis Ende 2018 galten entsprechende Vorschriften an besonders exponierten Arbeitsplätzen wie in Bergwerken, Radon-Heilbädern oder Wasserwerken.
Bis Ende 2020 müssen die Bundesländer Radonvorsorgegebiete ermitteln; dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde veröffentlicht die Festlegung der Radonvorsorgegebiete.
Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten – nach Festlegung des Radonvorsorgegebiets und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder bei besonders exponierten Arbeitsplätzen – nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.
Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Maßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse einer neuen Messung vorliegen. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter engen Voraussetzungen möglich.
Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde anmelden, die zu erwartende Strahlendosis für die Beschäftigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.
zuständige Stelle
Zuständige Landesbehörden
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Aktuelles
In den räumlichen Gebieten der Pfalz und von Rheinhessen obliegen der SGD Süd Aufgaben der Gewerbeaufsicht (Arbeits- und Immissionsschutzes, Strahlenschutz, Gentechnikrecht, Verbraucherschutz), des Umweltschutzes (Wasserwirtschaft, einschließlich Fischereirecht, Abfallwirtschaft und Bodenschutz), der Raumordnung, der Landesplanung, des Bauwesens und des Naturschutzes.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd:
Als Behörde der Mittelinstanz zwischen Ministerien und den Kommunalverwaltungen arbeiten wir im südlichen Rheinland-Pfalz für die Menschen und die Umwelt in dieser Region, die auch im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen. Die SGD Süd erfüllt dabei vielfältige Aufgaben.
Gewerbeaufsicht
Die SGD Süd stellt unter anderem die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowohl auf den Gebieten des Strahlen-, Arbeits-, Immissions- und Verbraucherschutzes als auch in den Rechtsbereichen Gefahrstoffe, Gentechnik und Sprengstoff im Rahmen eines dialogorientierten Vollzugs sicher.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben liegen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Hier werden u.a. Verfahren für Hochwasserschutz und Retentionsräume, Kläranlagen oder Abfallanlagen durchgeführt. In die Zuständigkeit der SGD Süd fällt die Sanierung von Altlasten. Ebenfalls hier angesiedelt ist die Obere Fischereibehörde. Ausgewählte Aufgabenfelder sind:
- Gewässerbewirtschaftung,
- Gewässeraufsicht,
- Gewässerentwicklung und Wasserrahmenrichtlinie,
- Wasserversorgung,
- Landwirtschaftliche Beregnung,
- Bau und Unterhaltung von Hochwasserschutzeinrichtungen,
- Bodenschutz mit Sanierungsmaßnahmen.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen, Enteignung sowie Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Die Bereiche Raumordnung und Landesplanung, der Naturschutz, das Bauwesen sowie die Enteignung gehören zu den Kernaufgaben der SGD Süd als Bündelungsbehörde. Im Zuge ihrer Genehmigungs-/Fachaufsichts-/und Beratungsfunktion leistet sie einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen und positiven Entwicklung der Region.
Im Hinblick auf die Nachbarländer Frankreich und die Schweiz ist die SGD Süd im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in verschiedenen Gremien aktiv vertreten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Süd hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Neustadt an der Weinstraße - Hbf
Postanschrift
Postfach 10 02 62
67402 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Der Anmeldung sind beizufügen:
- Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
- die Ergebnisse der Messungen
- Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
- die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition
Formulare
- Formulare: Bitte erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde, ob Formulare vorliegen.
- Online-Verfahren möglich: nein
- Schriftform nötig: ja
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Die Arbeitsplätze Ihres Unternehmens befinden sich in Radonvorsorgegebieten, die erhöhte Radon-Werte aufweisen oder die Art des Arbeitsplatzes kann zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen
- Die gemessene Radon-Konzentration an einem Arbeitsplatz überschreitet den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder besonders exponierte Arbeitsplätze aufweist:
- Messen Sie die Radon-Konzentration in den Räumen Ihres Unternehmens über einen Zeitraum von einem Jahr.
- Messgeräte (Dosimeter) beziehen Sie von einer Stelle, die vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannt ist.
- Ergibt die Auswertung der Messung eine Radon-Konzentration, die den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Maßnahmen in dem Gebäude durchzuführen, die die Radon-Konzentration absenken.
- Mögliche Maßnahmen sind das Verschließen von Öffnungen in den Bereichen, die den Erdboden berühren und die Abdichtung zwischen Keller und Wohnräumen, beispielsweise Kellertüren.
- Führen Sie nach Abschluss der Sanierung eine erneute Kontrollmessung durch.
- Wenn die Radonkonzentration weiterhin den Referenzwert überschreitet, melden Sie die betroffenen Arbeitsplätz bei der zuständigen Landesbehörde an.
- Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung ist für die betroffenen Arbeitsplätze die Exposition abzuschätzen. Soweit die Abschätzung ergibt, dass die Exposition eine effektive Dosis von 6 Millisievert im Jahr überschreiten kann, ist dieser Arbeitsplatz hinsichtlich des Strahlenschutzes zu überwachen und die Exposition der Arbeitskräfte zu ermitteln.
- Wird ein betroffener Arbeitsplatz strahlenschutzüberwacht, müssen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigten im Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz als auch bei der zuständigen amtlichen Messstelle registrieren.
Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen, benötigen ab dem 31.12.2018 ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
Fristen
- Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt, müssen Sie zur Bestimmung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Kellern und Erdgeschoss Messungen so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
- Wenn Sie Arbeitsplätze haben, bei denen auf Grund der Art des Arbeitsfeldes erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind, müssen Sie ebenfalls so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
- Bei einer Überschreitung des Referenzwertes müssen Sie Reduzierungsmaßnahmen vornehmen und erneute Messungen vornehmen, so dass innerhalb von 24 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
- Falls der Referenzwert weiterhin überschritten ist, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anmelden und innerhalb von sechs Monaten eine Dosisabschätzung vorzunehmen.
Kosten
Für die Anmeldung kann die zuständige Behörde eine Gebühr erheben.
Für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Stelle und der Auswertung der Messung entstehen Kosten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MKUEM am 16.03.2022
Stichwörter
Radioaktive Strahlung, Strahlenbelastung, Strahlenschutz, Arbeitsschutz, Radioaktivität, Umweltradioaktivität, Gebäudesanierung, Radon, Uran, Energetische Sanierung