Einbürgerungstest Informationserteilung
Beschreibung
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen.
In der Regel erfolgt dies durch einen erfolgreich abgelegten Einbürgerungstest.
Sie können auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses die staatsbürgerlichen Kenntnisse nachweisen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie den Test „Leben in Deutschland“ abgelegt und eine amtliche Bescheinigung erhalten haben, in der die staatsbürgerlichen Kenntnisse bestätigt werden.
Wenn Sie einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erworben haben, müssen Sie keinen Einbürgerungstest machen. Das Gleiche gilt bei Abschluss eines Studiums in einem Studienfach, das staatsbürgerliche Kenntnisse vermittelt (z.B. Rechtswissenschaften, Politikwissenschaften).
Der bundeseinheitliche Einbürgerungstest wird mittels Fragebögen durchgeführt, bei dem Sie jeweils aus vier möglichen Antworten die richtige wählen müssen.
Dabei werden 30 Fragen aus den Themenbereichen
- "Leben in der Demokratie",
- "Geschichte und Verantwortung"
- "Mensch und Gesellschaft" gestellt.
Drei weitere Testfragen werden speziell zu dem Bundesland Rheinland-Pfalz gestellt, wenn Sie hier mit Ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind.
Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
nklusive "Quick-Check")
Haben Sie Schwierigkeiten bei der Online-Antragstellung, dann helfen Ihnen die Lotsen des Projektes ?Pass(t) Genau? gerne weiter.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 16a-f, 17, 18f, 19, 19 b und e, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5, § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen
- mindestens einen ununterbrochener 5-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland, bei besonderen Integrationsleistungen nach 3 Jahren
- Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbs- tätigkeit sichern können
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
- sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
- keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
Hinweise für Worms: Einbürgerung - Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
nklusive "Quick-Check")
Haben Sie Schwierigkeiten bei der Online-Antragstellung, dann helfen Ihnen die Lotsen des Projektes ?Pass(t) Genau? gerne weiter.
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Diese muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im feierlichen Rahmen vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 16a-f, 17, 18f, 19, 19 b und e, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5, § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen
- mindestens einen ununterbrochener 5-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt im Inland, bei besonderen Integrationsleistungen nach 3 Jahren
- Unterhaltsfähigkeit, den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbs- tätigkeit sichern können
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch B1) nachweisen. Fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
- die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich
- sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, sowie eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat
- keine Zugehörigkeit zu einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (gilt ab 01.09.2008)
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
Online-Dienst
Einbürgerung beantragen (mit Quick-Check)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Zuständigkeit
Um zu klären, ob Sie einen Einbürgerungstest ablegen müssen, wenden Sie sich bitte an die örtliche Einbürgerungsbehörde (Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt)
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Kontaktperson
Frau Miriam Datta
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3405
Fax: +49 6241 853-3499
Frau Claudia Britzke
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3412
Frau Kerstin Mankel
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3402
Frau Melanie Müller
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3408
Fax: +49 6241 853-3499
Internet
Formulare
Einbürgerungsbroschüre
erforderliche Unterlagen
ein gültiges Ausweisdokument
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Bei Prüfungsbeginn erhalten Sie einen amtlich zugelassenen Fragebogen mit 33 Fragen.
- Sie haben 60 Minuten Zeit, die Fragen zu beantworten.
- Die Testfragebögen werden nach Abschluss der Prüfung zentral ausgewertet.
- Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis.
- Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantwortet haben, haben Sie den Test bestanden.
- Mit der Bescheinigung können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde staatsbürgerliche Kenntnisse nachweisen.
- Haben Sie weniger als 17 Fragen richtig beantwortet, haben Sie den Test nicht bestanden, aber die Möglichkeit, diesen zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.
Kosten
Die Beratung durch Ihre Einbürgerungsbehörde ist gebührenfrei.
Kosten für die Teilnahme am Einbürgerungstest: Gebühr 25.0 EUR
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Einbürgerungstest
Kosten für die Teilnahme am Einbürgerungstest: Gebühr 25.0 EUR
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 11.01.2019
Stichwörter
Nachweis, Verleihung, Staatsbürgerschaft, Kentnisse [, Deutschland, Einbürgerung