Hundesteuer festsetzen
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
Hinweise für Gau-Algesheim: Hundesteuer festsetzen
Die Hundesteuersätze in der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim
Appenheim
Bubenheim
Engelstadt
Gau-Algesheim
Nieder-Hilbersheim
Ober-Hilbersheim
Ockenheim
Schwabenheim
1. Hund
48,00 €
60,00 €
48,00 €
72,00 €
60,00 €
60,00 €
48,00 €
48,00 €
2. Hund
72,00 €
96,00 €
72,00 €
108,00 €
66,00 €
72,00 €
60,00 €
72,00 €
jeder weitere Hund
78,00 €
120,00 €
96,00 €
132,00 €
72,00 €
84,00 €
72,00 €
84,00 €
Kampfhunde
4-facher Satz
normaler Satz
normaler Satz
normaler Satz
4-facher Satz
normaler Satz
4-facher Satz
4-facher Satz
Stand: 01.01.2024
Online-Dienst
Hunde An- und Abmeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Gau-Algesheim - 1.2 - Finanzen
Beschreibung
Der Fachbereich Finanzen befindet sich im 2. Obergeschoss. Am Ende der Treppe wenden Sie sich nach links.
Adresse
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ilona Hessel
Postanschrift
Hospitalstraße 22
55435 Gau-Algesheim
Telefon Festnetz: +49 6725 910-104
Fax: +49 6725 910-110
E-Mail: ilona.hessel@vg-gau-algesheim.de
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Steuer, Haustier, Hund