Hundesteuer festsetzen
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Hinweise für Koblenz: Hundesteuer festsetzen
Ansprechpartner: +49 261 129-2072
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Indirekte Steuern (Kämmerei und Steueramt)
Beschreibung
Aus Koblenz unter der Telefonnnummer 115 zu erreichen
Adresse
Postanschrift
Willi-Hörter-Platz 1
56068 Koblenz
Postfachadresse
Postfach 201551
56015 Koblenz
Öffnungszeiten
Mo - Do 8:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Fr 8:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Formulare
Hundesteuer Anmeldung (PDF)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Hinweise für Koblenz: Hundesteuer festsetzen
Beträge beziehen sich jeweils auf ein Jahr:
- 108,00 Euro für den Ersthund
- 144,00 Euro für den Zweithund
- 192,00 Euro für jeden weiteren Hund
- 700,00 Euro für jeden gefährlichen Hund
Steuervergünstigungen oder Befreiungen werden unter bestimmten Umständen gewährt (siehe Hundesteuersatzung).
Jahreszahlung (01.07 d. J.)
Quartalszahlung (15.02., 15.05., 15.08, 15.11. d. J.)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Steuer, Haustier, Hund