Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

    Beschreibung

    Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden.

    Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

    Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.

    Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.

    Hinweise für Worms: Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft

    ?Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) fordert im § 4 Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen (aus Gesundheitswesen, Schulen, Beratungsstellen?) mit Schweigeverpflichtung auf, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine mögliche Kindeswohlgefährdung auf einen Schutz des Kindes hinzuwirken. Gleichermaßen regelt der § 8a SGB VIII die Vorgehensweise für Fachkräfte und Mitarbeiter der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ein wesentlicher Verfahrensschritt beider Verfahrensregelungen ist die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Hierfür hat sich in Worms und RLP die Bezeichnung InsoFa-Beratung etabliert. Aber auch

    Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8b Kinder- und Jugend-stärkungsgesetz (SGB VIII ? KJSG) ebenfalls einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

    Die insoweit erfahrene Fachkraft berät Fachkräfte aus der Jugendhilfe und anderen Professionen in der Umsetzung ihres Schutzauftrages und informiert über mögliche Hilfen für das Kind und dessen Familie. Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet also keine konkrete Fallarbeit mit den Klienten und hat keine diagnostischen Aufgaben mit Klientenkontakt. Die insoweit erfahrene Fachkraft bietet neben der Prozesssteuerung eine unterstützende Beratung an, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft bzw. des Fachteams reduzieren zu können.

    Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft beinhaltet als Schwerpunkt die Beratung von anderen Fachkräften

    • bei der Prüfung von gewichtigen Anhaltspunkten
    • bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
    • hinsichtlich der Frage, ob die derzeitige oder angestrebte Hilfe zur Sicherung des Kindeswohls ausreicht
    • über Strategien der Gesprächsführung sowie Möglichkeiten zur Motivierung der Eltern und ggf. über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Jugendamtes.

    Verfahrensablauf

    Die Beratung kann von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Stadt Worms bei allen Anbietern angefragt werden. Wir werden Ihnen dann zeitnah einen Termin zukommen lassen.

    • Die Beratung ist kostenfrei.
    • Die Beratung ist anonymisiert. Die falleinbringende Fachkraft bleibt auch bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft in jeglicher Hinsicht in der Fallverantwortung
    • Zur Vorbereitung der Beratung werden alle wichtigen Informationen anonymisiert in einem Fallanfragebogen dokumentiert und der insoweit erfahrenen Fachkraft zugeleitet. Dieser Bogen kann direkt bei den Anbietern angefragt oder über das Fachkräfteportal der Datenbank Frühe Hilfen abgerufen werden unter www.fruehe-hilfen-worms.de .

    Einzelfallbezogene Beratungsanfragen:

    Prävention und Soziale Dienste 5.02 - Stadt Worms

    Schönauer Str. 2

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 853-5201

    alexandra.holl@worms.de

    Kinderschutzdienst des ASB Kreisverband Worms/Alzey

    Judengasse 26

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 8 89 17

    Kinderschutzdienst@asb-worms.de

    Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche 5.09 - Stadt Worms

    Europahaus Wilhelm-Leuschner-Str 2

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 853-5905

    erziehungsberatungsstelle@worms.de

    Fallübergreifende Beratungsanfragen:

    Weiter- und Fortbildung und Qualitätsentwicklung

    Prävention und Soziale Dienste Netzwerk Kinderschutz 5.02 - Stadt Worms

    Sebastian Esders

    Tel. 06241-853-5235

    Schönauer Str. 2

    67547 Worms

    sebastian.esders@worms.de 

    ?Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) fordert im § 4 Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen (aus Gesundheitswesen, Schulen, Beratungsstellen?) mit Schweigeverpflichtung auf, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine mögliche Kindeswohlgefährdung auf einen Schutz des Kindes hinzuwirken. Gleichermaßen regelt der § 8a SGB VIII die Vorgehensweise für Fachkräfte und Mitarbeiter der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ein wesentlicher Verfahrensschritt beider Verfahrensregelungen ist die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Hierfür hat sich in Worms und RLP die Bezeichnung InsoFa-Beratung etabliert. Aber auch

    Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8b Kinder- und Jugend-stärkungsgesetz (SGB VIII ? KJSG) ebenfalls einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

    Die insoweit erfahrene Fachkraft berät Fachkräfte aus der Jugendhilfe und anderen Professionen in der Umsetzung ihres Schutzauftrages und informiert über mögliche Hilfen für das Kind und dessen Familie. Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet also keine konkrete Fallarbeit mit den Klienten und hat keine diagnostischen Aufgaben mit Klientenkontakt. Die insoweit erfahrene Fachkraft bietet neben der Prozesssteuerung eine unterstützende Beratung an, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft bzw. des Fachteams reduzieren zu können.

    Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft beinhaltet als Schwerpunkt die Beratung von anderen Fachkräften

    • bei der Prüfung von gewichtigen Anhaltspunkten
    • bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
    • hinsichtlich der Frage, ob die derzeitige oder angestrebte Hilfe zur Sicherung des Kindeswohls ausreicht
    • über Strategien der Gesprächsführung sowie Möglichkeiten zur Motivierung der Eltern und ggf. über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Jugendamtes.

    Verfahrensablauf

    Die Beratung kann von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Stadt Worms bei allen Anbietern angefragt werden. Wir werden Ihnen dann zeitnah einen Termin zukommen lassen.

    • Die Beratung ist kostenfrei.
    • Die Beratung ist anonymisiert. Die falleinbringende Fachkraft bleibt auch bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft in jeglicher Hinsicht in der Fallverantwortung
    • Zur Vorbereitung der Beratung werden alle wichtigen Informationen anonymisiert in einem Fallanfragebogen dokumentiert und der insoweit erfahrenen Fachkraft zugeleitet. Dieser Bogen kann direkt bei den Anbietern angefragt oder über das Fachkräfteportal der Datenbank Frühe Hilfen abgerufen werden unter www.fruehe-hilfen-worms.de .

    Einzelfallbezogene Beratungsanfragen:

    Prävention und Soziale Dienste 5.02 - Stadt Worms

    Schönauer Str. 2

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 853-5201

    alexandra.holl@worms.de

    Kinderschutzdienst des ASB Kreisverband Worms/Alzey

    Judengasse 26

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 8 89 17

    Kinderschutzdienst@asb-worms.de

    Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche 5.09 - Stadt Worms

    Europahaus Wilhelm-Leuschner-Str 2

    67547 Worms

    Telefon: (0 62 41) 853-5905

    erziehungsberatungsstelle@worms.de

    Fallübergreifende Beratungsanfragen:

    Weiter- und Fortbildung und Qualitätsentwicklung

    Prävention und Soziale Dienste Netzwerk Kinderschutz 5.02 - Stadt Worms

    Sebastian Esders

    Tel. 06241-853-5235

    Schönauer Str. 2

    67547 Worms

    sebastian.esders@worms.de 

    Hinweise für Worms: Allgemeiner Sozialer Dienst: Schutz des Kindeswohls

    Bürgerinnen und Bürger, die auf eine akute oder drohende Kindeswohlgefährdung hinweisen wollen, können sich sowohl offen als auch anonym an uns wenden. Nach intensiver Prüfung der Hinweise werden, soweit sich dies als erforderlich erweist, die nötigen Schritte zur Wiederherstellung des Kindeswohls eingeleitet.

    Bürgerinnen und Bürger, die auf eine akute oder drohende Kindeswohlgefährdung hinweisen wollen, können sich sowohl offen als auch anonym an uns wenden. Nach intensiver Prüfung der Hinweise werden, soweit sich dies als erforderlich erweist, die nötigen Schritte zur Wiederherstellung des Kindeswohls eingeleitet.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.05 Jugendhilfen

    Beschreibung

    Jugendamt der Stadt Worms

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönauer Straße 2

    67547 Worms

    Abteilung 5.05 ? Jugendhilfen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.02 Prävention und Soziale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönauer Straße 2

    67547 Worms

    Abteilung 5.02 ? Prävention und Soziale Dienste

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Fallanfragebogen für insoweit erfahrene Fachkraft
    Flyer zur insoweit erfahrenen Fachkraft

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 25.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Für einen Eingriff in das Sorgerecht ist entweder eine Antrag eines Elternteils notwendig oder eine Anzeige des Jugendamtes, Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten auf Hinweise die den Entzug des Sorgerechts auch ohne Antrag rechtfertigen oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil unter dem Aspekt des Kindeswohl nahelegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben), denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.

    In den anderen Fällen wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt.

    Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung und das Familiengericht verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes, dazu bezieht es nach Erfordernis auch Sachverständige und Gutachten ein.  

    In der Regel wirkt das Familiengericht auf die Beteiligten ein, damit sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam (auch mit dem Jugendamt) eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten.

    Ist die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet und steht ein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, müssen in Sorgerechtsverfahren allerdings schnelle Entscheidungen (Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs) getroffen werden, die eine gemeinsame Lösung oft nicht zulassen.

    Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.

    Kosten

    Es fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Vormund, Sorgerecht, geistiges Wohl

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)