Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
Beschreibung
Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden.
Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.
Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.
Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.
Hinweise für Worms: Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft
?Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) fordert im § 4 Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen (aus Gesundheitswesen, Schulen, Beratungsstellen?) mit Schweigeverpflichtung auf, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine mögliche Kindeswohlgefährdung auf einen Schutz des Kindes hinzuwirken. Gleichermaßen regelt der § 8a SGB VIII die Vorgehensweise für Fachkräfte und Mitarbeiter der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ein wesentlicher Verfahrensschritt beider Verfahrensregelungen ist die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Hierfür hat sich in Worms und RLP die Bezeichnung InsoFa-Beratung etabliert. Aber auch
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8b Kinder- und Jugend-stärkungsgesetz (SGB VIII ? KJSG) ebenfalls einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Die insoweit erfahrene Fachkraft berät Fachkräfte aus der Jugendhilfe und anderen Professionen in der Umsetzung ihres Schutzauftrages und informiert über mögliche Hilfen für das Kind und dessen Familie. Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet also keine konkrete Fallarbeit mit den Klienten und hat keine diagnostischen Aufgaben mit Klientenkontakt. Die insoweit erfahrene Fachkraft bietet neben der Prozesssteuerung eine unterstützende Beratung an, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft bzw. des Fachteams reduzieren zu können.
Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft beinhaltet als Schwerpunkt die Beratung von anderen Fachkräften
- bei der Prüfung von gewichtigen Anhaltspunkten
- bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
- hinsichtlich der Frage, ob die derzeitige oder angestrebte Hilfe zur Sicherung des Kindeswohls ausreicht
- über Strategien der Gesprächsführung sowie Möglichkeiten zur Motivierung der Eltern und ggf. über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Jugendamtes.
Verfahrensablauf
Die Beratung kann von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Stadt Worms bei allen Anbietern angefragt werden. Wir werden Ihnen dann zeitnah einen Termin zukommen lassen.
- Die Beratung ist kostenfrei.
- Die Beratung ist anonymisiert. Die falleinbringende Fachkraft bleibt auch bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft in jeglicher Hinsicht in der Fallverantwortung
- Zur Vorbereitung der Beratung werden alle wichtigen Informationen anonymisiert in einem Fallanfragebogen dokumentiert und der insoweit erfahrenen Fachkraft zugeleitet. Dieser Bogen kann direkt bei den Anbietern angefragt oder über das Fachkräfteportal der Datenbank Frühe Hilfen abgerufen werden unter www.fruehe-hilfen-worms.de .
Einzelfallbezogene Beratungsanfragen:
Prävention und Soziale Dienste 5.02 - Stadt Worms
Schönauer Str. 2
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 853-5201
alexandra.holl@worms.de
Kinderschutzdienst des ASB Kreisverband Worms/Alzey
Judengasse 26
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 8 89 17
Kinderschutzdienst@asb-worms.de
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche 5.09 - Stadt Worms
Europahaus Wilhelm-Leuschner-Str 2
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 853-5905
erziehungsberatungsstelle@worms.de
Fallübergreifende Beratungsanfragen:
Weiter- und Fortbildung und Qualitätsentwicklung
Prävention und Soziale Dienste Netzwerk Kinderschutz 5.02 - Stadt Worms
Sebastian Esders
Tel. 06241-853-5235
Schönauer Str. 2
67547 Worms
sebastian.esders@worms.de
?Das Bundeskinderschutzgesetz (KKG) fordert im § 4 Fachkräfte bestimmter Berufsgruppen (aus Gesundheitswesen, Schulen, Beratungsstellen?) mit Schweigeverpflichtung auf, bei gewichtigen Anhaltspunkten eine mögliche Kindeswohlgefährdung auf einen Schutz des Kindes hinzuwirken. Gleichermaßen regelt der § 8a SGB VIII die Vorgehensweise für Fachkräfte und Mitarbeiter der freien und öffentlichen Jugendhilfe. Ein wesentlicher Verfahrensschritt beider Verfahrensregelungen ist die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Hierfür hat sich in Worms und RLP die Bezeichnung InsoFa-Beratung etabliert. Aber auch
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nach § 8b Kinder- und Jugend-stärkungsgesetz (SGB VIII ? KJSG) ebenfalls einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
Die insoweit erfahrene Fachkraft berät Fachkräfte aus der Jugendhilfe und anderen Professionen in der Umsetzung ihres Schutzauftrages und informiert über mögliche Hilfen für das Kind und dessen Familie. Die insoweit erfahrene Fachkraft leistet also keine konkrete Fallarbeit mit den Klienten und hat keine diagnostischen Aufgaben mit Klientenkontakt. Die insoweit erfahrene Fachkraft bietet neben der Prozesssteuerung eine unterstützende Beratung an, um so mögliche Unsicherheiten sowie Überforderungen und daraus resultierende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft bzw. des Fachteams reduzieren zu können.
Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft beinhaltet als Schwerpunkt die Beratung von anderen Fachkräften
- bei der Prüfung von gewichtigen Anhaltspunkten
- bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos
- hinsichtlich der Frage, ob die derzeitige oder angestrebte Hilfe zur Sicherung des Kindeswohls ausreicht
- über Strategien der Gesprächsführung sowie Möglichkeiten zur Motivierung der Eltern und ggf. über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Jugendamtes.
Verfahrensablauf
Die Beratung kann von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Stadt Worms bei allen Anbietern angefragt werden. Wir werden Ihnen dann zeitnah einen Termin zukommen lassen.
- Die Beratung ist kostenfrei.
- Die Beratung ist anonymisiert. Die falleinbringende Fachkraft bleibt auch bei der Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft in jeglicher Hinsicht in der Fallverantwortung
- Zur Vorbereitung der Beratung werden alle wichtigen Informationen anonymisiert in einem Fallanfragebogen dokumentiert und der insoweit erfahrenen Fachkraft zugeleitet. Dieser Bogen kann direkt bei den Anbietern angefragt oder über das Fachkräfteportal der Datenbank Frühe Hilfen abgerufen werden unter www.fruehe-hilfen-worms.de .
Einzelfallbezogene Beratungsanfragen:
Prävention und Soziale Dienste 5.02 - Stadt Worms
Schönauer Str. 2
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 853-5201
alexandra.holl@worms.de
Kinderschutzdienst des ASB Kreisverband Worms/Alzey
Judengasse 26
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 8 89 17
Kinderschutzdienst@asb-worms.de
Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche 5.09 - Stadt Worms
Europahaus Wilhelm-Leuschner-Str 2
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 853-5905
erziehungsberatungsstelle@worms.de
Fallübergreifende Beratungsanfragen:
Weiter- und Fortbildung und Qualitätsentwicklung
Prävention und Soziale Dienste Netzwerk Kinderschutz 5.02 - Stadt Worms
Sebastian Esders
Tel. 06241-853-5235
Schönauer Str. 2
67547 Worms
sebastian.esders@worms.de
Hinweise für Worms: Allgemeiner Sozialer Dienst: Schutz des Kindeswohls
Bürgerinnen und Bürger, die auf eine akute oder drohende Kindeswohlgefährdung hinweisen wollen, können sich sowohl offen als auch anonym an uns wenden. Nach intensiver Prüfung der Hinweise werden, soweit sich dies als erforderlich erweist, die nötigen Schritte zur Wiederherstellung des Kindeswohls eingeleitet.
Bürgerinnen und Bürger, die auf eine akute oder drohende Kindeswohlgefährdung hinweisen wollen, können sich sowohl offen als auch anonym an uns wenden. Nach intensiver Prüfung der Hinweise werden, soweit sich dies als erforderlich erweist, die nötigen Schritte zur Wiederherstellung des Kindeswohls eingeleitet.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Familiengericht am Amtsgericht.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.05 Jugendhilfen
Beschreibung
Jugendamt der Stadt Worms
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.02 Prävention und Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Termine nach Vereinbarung  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Alexandra Holl
Fax: +49 6241 853-5599
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5201
Internet
Formulare
Fallanfragebogen für insoweit erfahrene Fachkraft
Flyer zur insoweit erfahrenen Fachkraft
Voraussetzungen
Für einen Eingriff in das Sorgerecht ist entweder eine Antrag eines Elternteils notwendig oder eine Anzeige des Jugendamtes, Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten auf Hinweise die den Entzug des Sorgerechts auch ohne Antrag rechtfertigen oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil unter dem Aspekt des Kindeswohl nahelegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben), denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.
In den anderen Fällen wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt.
Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung und das Familiengericht verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes, dazu bezieht es nach Erfordernis auch Sachverständige und Gutachten ein.
In der Regel wirkt das Familiengericht auf die Beteiligten ein, damit sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam (auch mit dem Jugendamt) eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten.
Ist die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet und steht ein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, müssen in Sorgerechtsverfahren allerdings schnelle Entscheidungen (Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs) getroffen werden, die eine gemeinsame Lösung oft nicht zulassen.
Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.
Kosten
Es fallen Gerichtsgebühren und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an. Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Vormund, Sorgerecht, geistiges Wohl
Metainformation
- Ursprungsportal: Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls
- Ursprungsportal: Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft in Worms
- Ursprungsportal: Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft in Worms
- Ursprungsportal: Allgemeiner Sozialer Dienst: Schutz des Kindeswohls in Worms
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