Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen

    Beschreibung

    Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen, im Zeitpunkt der Erteilung. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
    Die Bescheinigung wird dem Steuerpflichtigen (ggf. Bevollmächtigter) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt oder ausgehändigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Mayen

    Beschreibung

    Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

    Der Amtsbezirk des Finanzamtes Mayen umfasst das Gebiet der Städte Andernach und Mayen sowie der Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel.

    Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Mayen zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell wahr.

    Aufgaben, die für das Finanzamt Mayen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:

    • Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl)
    • Großbetriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebsprüfung (Finanzamt Koblenz)
    • Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier)
    • Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz)
    • Finanzkasse (Landesfinanzkasse Daun).

    Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Mayen.

    Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.

    Adresse

    Hausanschrift

    Westbahnhofstraße 11

    56727 Mayen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2651 7026-0

    Fax: +49 2651 7026-26090

    E-Mail: poststelle@fa-my.fin-rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Mayen - Steuern

    Beschreibung

    Bitte geben Sie im Rahmen einer Online-Terminvereinbarung zusätzlich Ihre Rufnummer an!

    Wichtiger Hinweis: 3G-Regelung für Besucherinnen und Besucher der Stadtverwaltung

    Bitte beachten Sie, dass das Rathaus nur durch geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) aufzusuchen ist.

    Ein Test, Impf oder Genesenennachweis ist den Mitarbeitern und Mitarbeitern am Empfang, im Verwaltungsgebäude Rathaus Rosengasse, zur Kontrolle vorzulegen.

    Hinsichtlich der Testbescheinigungen, muss es sich um solche nach § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung handeln, d.h. Selbsttestungen in eigener Anwendung scheiden aus.

    Adresse

    Postanschrift

    Rosengasse 2

    56727 Mayen

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr Freitag 9.00 - 12.00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02651 88-2112

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung benötigen.

    Für den Fall, dass Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" vom Finanzamt benötigen, sind keine weiteren Unterlagen von Ihnen erforderlich, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse  bescheinigt.

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag - schriftlich, persönlich oder telefonisch - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer.

    Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

    Rechtsbehelf

    Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert auch keine Rechtsbehelfsfrist.

    Kosten

    Es können ggf Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zuverlässigkeitserklärung, steuerliche Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeit, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de