Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Beschreibung
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Hinweise für Worms: Amtsvormund, -pflegschaft
Amtsvormundschaften
Gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften
Die Vormundschaft des Jugendamtes tritt entweder kraft Gesetzes (sogenannte Gesetzliche Amtsvormundschaft) oder durch gesonderte Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (sogenannte Bestellte Amtsvormundschaft) ein. Das Jugendamt wird nur zum Vormund oder Pfleger bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist.
Gesetzliche Vormundschaften: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft ein.
Bestellte Vormundschaften: Das Jugendamt wird zum Vormund für ein Kind bestellt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind (z.B. wenn Eltern die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wurde oder der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist). Das Jugendamt ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Bestellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss.
Pflegschaften
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Sarah Closius
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5114
Frau Silke Niebisch
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5145
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Nadine Schehr
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5104
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Eva-Katharina Zimmer (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5107
Fax: +49 6241 853-5099
Internet
Voraussetzungen
- Die Betreuung umfasst die Erledigung von allen gerichtlich bestimmten Angelegenheiten des Betreuten
- Die Erledigung hat dem Wohl des Betreuten zu entsprechen und beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten selbst gestalten kann.
- Der Betreuer hat den Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat.
- Der Betreuer fördert innerhalb seines Aufgabenkreises die Beseitigung der Krankheit oder Behinderung , ihre Besserung oder die Verhinderung einer Verschlimmerung. Bei berufsmäßiger Betreuung stellt dieser auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan auf, der die Ziele der Betreuung und die zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.
- Werden dem Betreuer Umstände oder Einschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Unterstützende Institutionen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2018
Stichwörter
Betreuungsverfügung, Vorsorge, Vollmacht, Betreuungsrecht, Betreuung, Vorsorgevollmacht, Vormundschaft