Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen

    Beschreibung

    Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

    Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

    In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

    Hinweise für Worms: Amtsvormund, -pflegschaft

    Amtsvormundschaften

    Gesetzliche und bestellte Amtsvormundschaften

    Die Vormundschaft des Jugendamtes tritt entweder kraft Gesetzes (sogenannte Gesetzliche Amtsvormundschaft) oder durch gesonderte Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (sogenannte Bestellte Amtsvormundschaft) ein. Das Jugendamt wird nur zum Vormund oder Pfleger bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist.

    Gesetzliche Vormundschaften: Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig und nicht verheiratet, tritt für ihr Kind eine gesetzliche Vormundschaft ein.

    Bestellte Vormundschaften: Das Jugendamt wird zum Vormund für ein Kind bestellt, wenn die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind (z.B. wenn Eltern die elterliche Sorge durch gerichtliche Entscheidung entzogen wurde oder der allein sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist). Das Jugendamt ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes. Die Bestellung erfolgt durch Gerichtsbeschluss.

    Pflegschaften

    Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.

    Der Oberbegriff "Pflegschaft" umfasst die im Gesetz jeweils einzeln geregelten Fälle der Ergänzungspflegschaft für einen Minderjährigen, bei dem die Eltern in einem Teilbereich an der Ausübung der elterliche Sorge verhindert sind.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Sarah Closius

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5114

    • Frau Silke Niebisch

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5145

      Fax: +49 6241 853-5099

    • Frau Nadine Schehr

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5104

      Fax: +49 6241 853-5099

    • Frau Eva-Katharina Zimmer (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5107

      Fax: +49 6241 853-5099

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 31.10.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Die Betreuung umfasst die Erledigung von allen gerichtlich bestimmten Angelegenheiten des Betreuten
    • Die Erledigung hat dem Wohl des Betreuten zu entsprechen und beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten selbst gestalten kann.
    • Der Betreuer hat den Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat.
    • Der Betreuer fördert innerhalb seines Aufgabenkreises die Beseitigung der Krankheit oder Behinderung , ihre Besserung oder die Verhinderung einer Verschlimmerung. Bei berufsmäßiger Betreuung stellt dieser auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan auf, der die Ziele der Betreuung und die zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.
    • Werden dem Betreuer Umstände oder Einschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.05.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.09.2024

    Stichwörter

    Betreuungsverfügung, Vorsorge, Vollmacht, Betreuungsrecht, Betreuung, Vorsorgevollmacht, Vormundschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de