Europäischen Berufsausweis beantragen
Mit dem Europäische Berufsausweis (EBA) können Sie bestimmte Berufsqualifikationen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) über ein Online-Verfahren anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Europäische Berufsausweis ist ein elektronischer Nachweis über die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Der Berufsausweis wird Ihnen auf Antrag in einem Online-Verfahren (EBA-Verfahren) ausgestellt. Das EBA-Verfahren ist einfach und schnell.
Sie können den Europäischen Berufsausweis aktuell für folgende Berufsqualifikationen aus der EU und dem EWR beantragen:
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester oder Krankenpfleger für allgemeine Pflege)
- Apothekerin oder Apotheker
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Bergführerin oder Bergführer
- Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler
Der Europäische Berufsausweis bietet Vorteile:
- Die zuständige Stelle Ihres Herkunftslandes hilft Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüft, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Die zuständige Stelle prüft auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Dokumente.
- Die zuständige Stelle im Aufnahmeland erhält dann automatisch alle Dokumente und prüft Ihre Berufsqualifikation (Berufsanerkennung). Über das Online-Verfahren wissen Sie immer, wo Ihre Dokumente bearbeitet werden.
- Ihre Dokumente bleiben im Online-System. Bei einem Umzug in ein anderes Aufnahmeland können Sie schneller einen neuen Antrag stellen.
- Wenn die zuständige Stelle im Aufnahmeland innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung trifft, erhalten Sie automatisch den Berufsausweis.
- Sie können ein Zertifikat als PDF-Datei erhalten und einem potenziellen Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Zertifikat online überprüfen.
Achtung: Auch mit dem Europäischen Berufsausweis müssen Sie oft noch eine spezielle Erlaubnis beantragen, damit Sie in dem Beruf arbeiten dürfen. Sie müssen in einigen Berufen auch Ihre Sprachkenntnisse in der Sprache des Aufnahmelandes nachweisen.
Die einheitlichen Ansprechpartner oder die zuständigen Stellen des Aufnahmelandes unterstützen Sie im Verfahren.
Online-Dienst
Online-Verfahren Europäischer Berufsausweis
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Bundesinstitut für Berufsbildung.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Ansprechpartner
Für Gau-Heppenheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Die notwendigen Dokumente hängen von dem Beruf ab, für den Sie den Europäischen Berufsausweis beantragen. Der elektronische Antragsassistent auf der Website der Europäischen Kommission nennt Ihnen die erforderlichen Dokumente.
In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Falls sich Ihr Name geändert hat: Ihre Heiratsurkunde oder ein entsprechendes amtliches Dokument
- Diplom oder Abschlusszeugnis Ihrer Berufsqualifikation
- Nachweis, dass Sie den Beruf in Ihrem Herkunftsland ausüben dürfen und nicht strafrechtlich verurteilt wurden (Certificate of Good Standing)
- Eventuell eine Konformitätsbescheinigung
- Eventuell ein Gesundheitsnachweis
Hinweis: Eventuell müssen Sie die Dokumente in die Sprache des Aufnahmelandes übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahrenmöglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie benötigen eine der folgenden Berufsqualifikationen aus einem Land der EU oder des EWR:
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenschwester oder Krankenpfleger für allgemeine Pflege)
- Apothekerin oder Apotheker
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Bergführerin oder Bergführer
- Immobilienmaklerin oder Immobilienmakler
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation nicht in der EU oder dem EWR erworben haben, können Sie eventuell auch einen Europäischen Berufsausweis beantragen. Folgende Voraussetzungen gelten:
- Ihre Berufsqualifikation wurde bereits in einem Land der EU oder des EWR anerkannt und
- Sie haben nach Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation mindestens drei Jahre lang Ihren Beruf in diesem Land ausgeübt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Beantragung des Europäischen Berufsausweises brauchen Sie einen Online-Account bei der Europäischen Kommission.
- Der Online-Account bei der europäischen Kommission ist kostenlos. Sie registrieren sich dazu bei dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (“EU Login“).
- Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Name, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.
- Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Website der Europäischen Kommission zum Europäischen Berufsausweis und wählen „Zugang zum EBA-Verfahren“.
- Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.
- Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn eventuell zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle des Aufnahmelandes.
- Wenn Sie Ihren Antrag gesendet haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die zuständige Stelle vornehmen, die Ihren Antrag bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren.
- Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EBA-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EBA-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Hinweis: Die zuständige Stelle in Ihrem Herkunftsland bestätigt Ihnen innerhalb von einer Woche, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Sie teilt Ihnen mit, ob Dokumente fehlen.
Fristen
Gültigkeitsdauer des Europäischen Berufsausweises:
- bei vorübergehender Tätigkeit (Dienstleistung): In den meisten Fällen 18 Monate. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und nicht automatisch anerkannt wird (z.B. Physiotherapeuten und Bergführer): 12 Monate
- bei dauerhafter Tätigkeit (Niederlassung): unbefristet
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von Ihrem Beruf ab und ob Sie vorübergehend oder dauerhaft im Aufnahmeland arbeiten möchten. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte, ist eventuell eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig.
Vorübergehende Tätigkeit (Dienstleistung)
- Maximal 3 Wochen, wenn keine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist.
- Maximal 4 Monate, wenn eine spezielle Überprüfung im Aufnahmeland nötig ist. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.
Dauerhafte Tätigkeit (Niederlassung)
- Maximal 4 Monate für Berufe ohne automatische Anerkennung. Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 3 Monaten.
- Maximal 3 Monate für Berufe mit automatischer Anerkennung (Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger). Die zuständige Stelle im Herkunftsland prüft Ihren Antrag in maximal einem Monat. Im Anschluss entscheidet die zuständige Stelle im Aufnahmeland in maximal 2 Monaten.
Hinweis: Wenn die zuständige Stelle des Aufnahmelandes innerhalb der genannten Zeiträume keine Entscheidung trifft, gilt Ihre Berufsqualifikation automatisch als anerkannt.
Kosten
Für die Bearbeitung Ihres Antrages können im Herkunftsland und im Aufnahmeland Kosten anfallen. Die Kosten unterscheiden sich je nach Land und Beruf.
Sie können die Kosten vorab einschätzen auf der Website der Europäischen Kommission zum Europäischen Berufsausweis.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Für andere Berufsqualifikationen müssen Sie die regulären Anerkennungsverfahren des Aufnahmelandes durchlaufen. Weitere Informationen erhalten Sie vom zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner.
Weitere Informationen
- Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission („EU Login“)
- Informationen zum Europäischen Berufsausweis auf der Internetseite der Europäischen Kommission
- Informationen zu Beratungsangeboten auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Informationen zur Vor-Ort-Beratung IQ auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Informationen zu einheitlichen Ansprechpartnern in Deutschland auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums
- Informationen zu einheitlichen Ansprechpartnern in Europa auf der Internetseite der Europäischen Kommission
Bemerkungen
Beachten Sie bitte, dass der EPC in der Regel nicht automatisch ein Recht zur Ausübung des Berufs verleiht (Ausnahme: gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen ohne Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit).
Wenn Sie eine Niederlassung planen, müssen Sie sich möglicherweise vor Beginn der Berufsausübung bei einer Berufsorganisation im Aufnahmeland eintragen oder bestimmte Nachweise erbringen (z. B. bezüglich Zuverlässigkeit oder Gesundheit). Erkundigen Sie sich bei einem Einheitlichen Ansprechpartner oder den Behörden des Aufnahmelandes, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesinstitut für Berufsbildung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 07.04.2019