Certificate of good standing AusstellungOnline erledigen

    Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen

    Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).

    Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.

    Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen

    NEU: Unbedenlichkeitsbescheinigung  online beantragen (Kosten: 10,00 €) 

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kasse (Vollstreckung) wird für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.

    Bitte beachten Sie: Die Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes erteilt das Finanzamt Ihres Wohnortes. 

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, zum Beispiel

    • Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, 
    • Ausstellung einer Reisegewerbekarte,
    • Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen,
    • Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen,
    • Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen,
    • Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
    • Erteilung öffentlicher Aufträge und so weiter.

    Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Gewerbeordnung und gewerberechtliche Spezialgesetze enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen, zum Beispiel das Gaststättengesetz. Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis das Recht, das Gewerbe auszuüben.

    Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie beispielsweise, wenn keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen, die in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit stehen, gegen Sie bestehen.

    Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder online bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich bei uns abholen.

    Online-Dienst

    Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen

    ID: L100039_277098296

    Online erledigen

    Zahlungsweise

    • Überweisung

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

    Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Gesundheitsfachberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Koblenz.

    Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in den akademischen Heilberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Mainz.

    Zuständigkeit

    Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Baedekerstraße 2-20

    56073 Koblenz

    Kontakt

    Fax: +49 261 4041-407

    Telefon Festnetz: +49 261 4041-1

    E-Mail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.05 Vollstreckung

    Beschreibung

    Die Vollstreckung erreichen Sie unter der Servicenummer: (0 62 41) 8 53 - 25 10.

    VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.


    Adresse

    Hausanschrift

    Klosterstraße 23

    67547 Worms

    Bereich 2 - Finanzen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Lea Dommermuth (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-2599

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-2505

    • Frau Anke Engel (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-2515

      Fax: +49 6241 853-2599

    • Frau Siena Morelli (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-2507

      Fax: +49 6241 853-2599

    • Frau Maike Prager (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-2504

      Fax: +49 6241 853-2599

    • Frau Lisa Prinz (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 6241 853-2599

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-2516

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz - Schießgartenstraße - Referat 53.1

    Adresse

    Hausanschrift

    Schießgartenstraße 6

    55116 Mainz

    Kontakt

    Fax: +49 6131 967-444

    Telefon Festnetz: +49 6131 967-0

    E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
    • Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
      • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
    • Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
      • (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
    • Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
    • Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
    • Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
    • Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
    • eigene Erklärung, dass kein Strafverfahren beziehungsweise staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war beziehungsweise ist

    Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen

    • Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
    • Fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
    • Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird 
    • Schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten 

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Online-Dienst: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
    • die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
    • ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
      • Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
      • Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
    • Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)

    Fristen

    Geltungsdauer: 3 Monate (Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten)

    Bearbeitungsdauer

    4 Wochen (circa 4 Wochen)

    Kosten

    die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland

    Gebühr 33.00 EUR

    Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen

    10,00 €

    Unterstützende Institutionen

    • Landesärztekammer
    • Landesapothekerkammer
    • Landeszahnärztekammer
    • Landespsychotherapeutenkammer

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 02.04.2024

    Version

    Technisch geändert am 02.04.2024

    Stichwörter

    Erworbene Rechte, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Approbationsurkunde, Certificate of good standing, Berufsnachweis, Berufsbescheinigung, Approbation, Leumundszeugnis, Berufserlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de