Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen
Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen
NEU: Unbedenlichkeitsbescheinigung online beantragen (Kosten: 10,00 ?)
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kasse (Vollstreckung) wird für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.
Bitte beachten Sie: Die Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes erteilt das Finanzamt Ihres Wohnortes.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, zum Beispiel
- Erteilung einer Gaststättenerlaubnis,
- Ausstellung einer Reisegewerbekarte,
- Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen,
- Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen,
- Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen,
- Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
- Erteilung öffentlicher Aufträge und so weiter.
Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Gewerbeordnung und gewerberechtliche Spezialgesetze enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen, zum Beispiel das Gaststättengesetz. Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis das Recht, das Gewerbe auszuüben.
Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie beispielsweise, wenn keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen, die in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit stehen, gegen Sie bestehen.
Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder online bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich bei uns abholen.
NEU: Unbedenlichkeitsbescheinigung online beantragen (Kosten: 10,00 ?)
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kasse (Vollstreckung) wird für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt.
Bitte beachten Sie: Die Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes erteilt das Finanzamt Ihres Wohnortes.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen benötigt, zum Beispiel
- Erteilung einer Gaststättenerlaubnis,
- Ausstellung einer Reisegewerbekarte,
- Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen,
- Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen,
- Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen,
- Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
- Erteilung öffentlicher Aufträge und so weiter.
Die wichtigsten Ausstellungsgründe stehen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit. Gewerbeordnung und gewerberechtliche Spezialgesetze enthalten zahlreiche Zulassungsbeschränkungen, zum Beispiel das Gaststättengesetz. Hier sind an erster Stelle die erlaubnispflichtigen Gewerbe zu nennen. Erst die rechtswirksame Erteilung einer persönlichen Erlaubnis das Recht, das Gewerbe auszuüben.
Für die Genehmigung zur Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes benötigen Sie in aller Regel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie beispielsweise, wenn keine offenen Forderungen aus Steuern, Grundbesitzabgaben und anderen Forderungen, die in Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit stehen, gegen Sie bestehen.
Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder online bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt. Sie können sie auch persönlich bei uns abholen.
Online-Dienst
Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen
Online erledigen
Zahlungsweise
- Überweisung
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Gesundheitsfachberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Koblenz.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in den akademischen Heilberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Mainz.
Zuständigkeit
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz - Schießgartenstraße - Referat 53.1
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.05 Vollstreckung
Beschreibung
Die Vollstreckung erreichen Sie unter der Servicenummer: (0 62 41) 8 53 - 25 10.
VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!  
Kontakt
E-Mail: vollstreckung@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
- Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
- Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
- eigene Erklärung, dass kein Strafverfahren beziehungsweise staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war beziehungsweise ist
Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- Fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- Fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten
Formulare
- Formulare: ja
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
- die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
- ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
- Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
- Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Hebammengesetz (HebG)
- Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
- Landesverordnung über die Ausbildung, Prüfung und Führung der Berufsbezeichnung der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers (KrPflHiAPrV)
Verfahrensablauf
- Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
- Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Fristen
Geltungsdauer: 3 Monate (Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (circa 4 Wochen)
Kosten
die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland
Gebühr 33.0 EUR
Hinweise für Worms: Unbedenklichkeitsbescheinigungen
10,00 ?
10,00 ?
Unterstützende Institutionen
- Landesärztekammer
- Landesapothekerkammer
- Landeszahnärztekammer
- Landespsychotherapeutenkammer
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 02.04.2024
Stichwörter
Berufsbescheinigung, Approbationsurkunde, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Berufserlaubnis, Approbation, Berufsnachweis, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Leumundszeugnis, Certificate of good standing, Erworbene Rechte