Prostitutionstätigkeit anmelden
Personen, die der Prostitution nachgehen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anmelden.
Beschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Online-Dienst
OZG_Anmeldebescheinigung für Prostituierte
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Anmeldung zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen kommunalen Stadt- oder Landkreisverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 3.33 / Ordnung, Zivil- und Katastrophenschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr nur mit Terminvereinbarung.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Ordnung
Internet
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung wird eine Bescheinigung über die regelmäßig wahrgenommene verpflichtende gesundheitliche Beratung benötigt. Außerdem müssen ein Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz und ggf. ein Nachweis über die Berechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZustV RP)
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Rechtsbehelf
Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Verfahrensablauf
Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:
Kosten
Gebühr für die erstmalige Anmeldung.: Gebühr 30.0 EUR
für die Verlängerung der Anmeldung.: Gebühr 15.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 02.04.2020
Stichwörter
Prostitution Anmeldung, Prostituierte, Prostitution, Prostitutionsgesetz, Prostituiertenschutzgesetz