Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

    Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

    Beschreibung

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die für eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit erteilt wurde.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz

    Zuständigkeiten/ Sachgebiet

    Telefon

    Stv. Sachgebietsleiter

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D

    .

    46 23

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

    .

    46 61

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

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    46 59

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    .

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

    .

    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z

    46 71

    Zuständigkeiten/ Sachgebiet

    Telefon

    Stv. Sachgebietsleiter

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben B-D

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    46 23

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

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    46 61

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Ak-Al, E-K

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    46 59

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

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    46 60

    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Am-Az, L-R

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    allgemeines Aufenthaltsrecht, Buchstaben Aa-Aj, S-Z

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    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Aufenthalt / Anerkennung (Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Straße 2

    56073 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Achtung! Nur mit Terminvereinbarung Mo, Di, Fr      8:00 - 12:00 Uhr Mi                  8:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:30 Uhr Donnerstag ganztägig geschlossen!

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de

    Telefon Festnetz: +49 261 129-4685

    Fax: +49 261 129-4620

    Version

    Technisch erstellt am 13.01.2020 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Pass 
    • 1 aktuelles biometrisches Foto 

      35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund

    • Formular Prüfungsbericht (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG) 

      Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein.
      Anhand des Prüfberichts wird bei Unternehmern und Selbstständigen der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und des wirtschaftlichen Erfolgs der unternehmerischen Tätigkeit erbracht.

    • Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG) 

      Freiberufler (z.B. Künstler oder Sprachlehrer) müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts sind andere Belege vorzulegen: Steuerbescheide, Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnungen mit Galeristen und Auktionshäusern und ähnliches.
      Unterlagen sind im Original und in Kopie vorzulegen.

    • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum 

      Im Original und in Kopie

    • Krankenversicherung 

      Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.

    • Angemessene Altersversorgung 

      Nur wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben:
      Es ist ein Angebot (Original und Kopie) einer privaten Rentenversicherung vorzulegen, das bei Vollendung des 67. Lebensjahres

      • eine monatliche Rente von 1.109,88 EUR (für mindestens 12 Jahre)
      • oder ein Vermögen von 159.823 EUR garantiert. Alternativ kann auch durch aktuell vorhandenes Vermögen der Nachweis erbracht werden.

    Voraussetzungen

    • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis 

      Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach § 21 AufenthG erteilt worden sein.

    • Fester Wohnsitz
    • Persönliche Vorsprache ist erforderlich 

      Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

    Kosten

    30,00 bis 80,00 Euro je nach technischem Aufwand.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 23.03.2017 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Aufenthaltstitel, Ausländervisum, Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Ausländerangelegenheiten, Aufenthalt, Migration, Aufenthaltsbescheinigung, Visum, Aufenthaltsgenehmigung, Ausländer, Arbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)