Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung

    Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Beschäftigung

    Sie sind ausländischer Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen.

    Beschreibung

    Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten? Dann benötigen Sie

    • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und zuvor
    • in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

    Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung ist befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

    Online-Dienst

    Online-Anfrage an die Ausländerbehörde

    ID: L100039_248400618

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 11.07.2022 (von: Posse, Sandra)

    Technisch geändert am 11.07.2022 (von: Posse, Sandra)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Aufenthaltsrechtliche Aufgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Mottstraße 1

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Vorsprache und Abgabe der Unterlagen an der Info während der Öffnungszeiten möglich. Es wird ein Kontaktformular erfasst und innerhalb von 7 Arbeitstagen erfolgt die Rückmeldung durch Sachberarbeiter*innen. Öffnungszeten:  Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Die telefonische Erreichbarkeit ist ausschließlich mittwochs in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr gewährleistet.  

    Kontakt

    Weitere Informationen

    Inhalt E-Mail Anfragen:

    Diese Daten sind in den Betreff der E-Mail einzutragen:

    Familienname, Vorname, Geburtsdatum sowie das entsprechende Anliegen (zum Beispiel Verlängerung oder Übertrag Aufenthalt, Antrag oder Übertrag Niederlassungserlaubnis, Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder Einladung). Diese Daten sind in den Betreff der E-Mail einzutragen.

    Version

    Technisch erstellt am 10.04.2014 (von: RP-SC-Import)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Wilczek, Beate)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
    • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

    Formulare

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Aufenthaltserlaubnis erteilen zum Zweck der Beschäftigung

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
    • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
    • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu.

    Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt. In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der Behörde. In begründeten Einzelfällen kann die Zulassung erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels schriftlich nach der Einreise und vor Ablauf der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde stellen.

    Sollte die Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraussetzen, wird diese von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.

    Kosten

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
    • Geltungsdauer über ein Jahr: 110,00 Euro
    • Verlängerung bis zu 3 Monaten: 65,00 Euro
    • Verlängerung um mehr als 3 Monate: 80,00 Euro

    Hinweis: Eine Gebührenbefreiung gibt es nur in Ausnahmefällen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

    Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer in Deutschland seinen Wohnsitz nehmen wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 22.03.2017 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Ausländer, Aufenthaltstitel, Ausländervisum, Aufenthalt, Aufenthaltsgenehmigung, Migration, Aufenthaltserlaubnis, Ausländerangelegenheiten, Visum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)