Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr festsetzen
Beschreibung
Neben der Polizei überwachen die Städte und Gemeinden auf ihrem jeweiligen Gebiet sowohl den ruhenden als auch den fließenden Verkehr. Eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren werden durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes abgeschlossen oder durch Bußgeldbescheid geahndet. Die Zuständigkeit kommunaler Verkehrsüberwachungen liegt bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im sogenannten ruhenden Verkehr (z.B. Falschparken), sind die örtlichen Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen zuständig.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr und für Verkehrsunfälle obliegt der Zentralen Bußgeldstelle Speyer (ZBS). Darunter fallen z.B.: Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, Drogen- und Alkoholkonsum im Straßenverkehr oder auch Verstöße gegen das Gefahrgutrecht.
Zentrale Bußgeldstelle Speyer (ZBS)
Maximilianstraße 6
67346 Speyer
Telefon 06232 8720-5
Telefax 06232 8720-609
E-Mail: pprheinpfalz.zbs.poststelle(at)polizei.rlp.de
Homepage: https://www.polizei.rlp.de/de/die-polizei/dienststellen/polizeipraesidium-rheinpfalz/zentrale-bussgeldstelle/
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im sogenannten ruhenden Verkehr (z.B. Falschparken), sind die örtlichen Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen zuständig.
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr und für Verkehrsunfälle obliegt der Zentralen Bußgeldstelle Speyer (ZBS). Darunter fallen z.B.: Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, Drogen- und Alkoholkonsum im Straßenverkehr oder auch Verstöße gegen das Gefahrgutrecht.
Zentrale Bußgeldstelle Speyer (ZBS)
Maximilianstraße 6
67346 Speyer
Telefon 06232 8720-5
Telefax 06232 8720-609
E-Mail: pprheinpfalz.zbs.poststelle(at)polizei.rlp.de
Homepage: https://www.polizei.rlp.de/de/die-polizei/dienststellen/polizeipraesidium-rheinpfalz/zentrale-bussgeldstelle/
Online-Dienst
Service-Portal Zentrale Bußgeldstelle Rheinland-Pfalz
Beschreibung
Online erledigen
Zahlungsweise
- Bezahlsysteme
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-0
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Gesetze:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html - Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/ - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/
Bußgeldkatalog:
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT_KAT_OWI) (vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Flensburg)
https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html;jsessionid=BFC92B8A4DC6A6D6BE62CC5D1877F184.live21302
Gesetze:
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/index.html - Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/ - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/
Bußgeldkatalog:
- Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (BT_KAT_OWI) (vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Flensburg)
https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html;jsessionid=BFC92B8A4DC6A6D6BE62CC5D1877F184.live21302
Verfahrensablauf
Hinweise für Neuwied: Verwarnungsgeld
Verwarngeld
Sie sind mit dem Verwarnungsgeld einverstanden?
Sind Sie mit dem Angebot des Verwarnungsgeldes einverstanden, können Sie dieses unter Angabe des Aktenzeichens innerhalb von acht Tagen überweisen. Nach Erhalt des Geldes ist das Verfahren abgeschlossen.
Sie sind mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden?
Sie können sich ab dem Tag nach Erhalt des Strafzettels dazu äußern. Dies können Sie entweder formlos oder mit dem Anhörbogen, welchen wir Ihnen 10 Tage nach Erhalt des Strafzettels zusenden.
Nach Erhalt Ihrer Einlassung prüfen wir den Sachverhalt erneut. Halten wir die Verwarnung dennoch für angemessen, leiten wir gegen Sie ein Bußgeldverfahren ein.
Sie haben Ihren Strafzettel verloren – Was können Sie tun?
Sie erhalten nach 10 Tagen eine schriftliche Verwarnung, auf der Sie den Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit, sowie alle für die Zahlung benötigten Angaben finden.
Sie haben einen Strafzettel erhalten, sind aber nicht selbst gefahren?
Sind Sie nicht selber gefahren, haben Sie die Möglichkeit uns den tatsächlichen Fahrer anzugeben. Dies können Sie entweder formlos oder mit dem Anhörbogen, welchen wir Ihnen 10 Tage nach Erhalt des Strafzettels zusenden. In diesem Fall leiten wir das Verfahren unverzüglich auf den tatsächlichen Fahrer um.
Ist Ihnen nicht bekannt, wer der tatsächliche Fahrer Ihres Fahrzeuges war, empfehlen wir Ihnen das Verwarnungsgeld zu überweisen. Können wir den Fahrer nicht ermitteln, sind Sie nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Halter verantwortlich. Dies gilt auch im Falle eines Bußgeldverfahrens.
Bußgeld
Sie sind mit dem Bußgeldbescheid einverstanden?
Zahlung
Sie werden gebeten, den fälligen Betrag innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung unter Angabe des Aktenkennzeichens zu überweisen. Das Aktenzeichen finden Sie mehrfach auf dem Bußgeldbescheid. Mit der Zahlung ist das Verfahren abgeschlossen.
Zahlungserleichterung
Ist es Ihnen nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, können wir Ihnen nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist bewilligen oder gestatten, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Dazu stellen Sie einen schriftlichen Antrag, per Post oder per E-Mail an bussgeldstelle@neuwied.de.
Sie sind mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden?
Falls Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder durch Niederschrift Einspruch einlegen. Der schriftliche Einspruch muss von Ihnen persönlich unterschrieben sein. Einsprüche können nur per E-Mail eingereicht werden, wenn diese einen eingescannten Einspruch samt Unterschrift enthalten.
Legen Sie Einspruch ein, werden wir Ihren Sachverhalt nochmals überprüfen und eine erneute Entscheidung treffen. Bleiben wir bei unserer Ansicht, geben wir die Akte an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b OWiG kann bei einem Einspruch auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Legen Sie innerhalb der 2 Wochen keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Bußgeldhöhe und Höhe der Verfahrenskosten
Die Höhe des Bußgeldes entspricht dem Verwarnungsgeldangebot.
Zu dem Bußgeld werden Ihnen die Kosten des Verfahrens gemäß dem § 107 OWiG auferlegt. Die Verwaltungsgebühr beträgt 5% der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00€.
Zudem fallen 3,50€ Auslagen für die Versendung des Bescheides per Postzustellungsurkunde an.
Sie haben kurz nach Ihrer Zahlung einen Bußgeldbescheid bekommen?
Haben Sie die Zahlungsfrist versäumt, wird gegen Sie ein Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) angeordnet. Es dauert in der Regel wenige Tage, bis Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Daher kann es zu Überschneidungen kommen.
Geht das Geld nach der Anordnung bei uns ein, ist die Zahlung verspätet eingegangen und die Verwarnung nicht wirksam. In dem Fall müssen Sie das Bußgeld inklusive Gebühren und Auslagen begleichen.
Verwarngeld
Sie sind mit dem Verwarnungsgeld einverstanden?
Sind Sie mit dem Angebot des Verwarnungsgeldes einverstanden, können Sie dieses unter Angabe des Aktenzeichens innerhalb von acht Tagen überweisen. Nach Erhalt des Geldes ist das Verfahren abgeschlossen.
Sie sind mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden?
Sie können sich ab dem Tag nach Erhalt des Strafzettels dazu äußern. Dies können Sie entweder formlos oder mit dem Anhörbogen, welchen wir Ihnen 10 Tage nach Erhalt des Strafzettels zusenden.
Nach Erhalt Ihrer Einlassung prüfen wir den Sachverhalt erneut. Halten wir die Verwarnung dennoch für angemessen, leiten wir gegen Sie ein Bußgeldverfahren ein.
Sie haben Ihren Strafzettel verloren - Was können Sie tun?
Sie erhalten nach 10 Tagen eine schriftliche Verwarnung, auf der Sie den Tatbestand der begangenen Ordnungswidrigkeit, sowie alle für die Zahlung benötigten Angaben finden.
Sie haben einen Strafzettel erhalten, sind aber nicht selbst gefahren?
Sind Sie nicht selber gefahren, haben Sie die Möglichkeit uns den tatsächlichen Fahrer anzugeben. Dies können Sie entweder formlos oder mit dem Anhörbogen, welchen wir Ihnen 10 Tage nach Erhalt des Strafzettels zusenden. In diesem Fall leiten wir das Verfahren unverzüglich auf den tatsächlichen Fahrer um.
Ist Ihnen nicht bekannt, wer der tatsächliche Fahrer Ihres Fahrzeuges war, empfehlen wir Ihnen das Verwarnungsgeld zu überweisen. Können wir den Fahrer nicht ermitteln, sind Sie nach § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) als Halter verantwortlich. Dies gilt auch im Falle eines Bußgeldverfahrens.
Bußgeld
Sie sind mit dem Bußgeldbescheid einverstanden?
Zahlung
Sie werden gebeten, den fälligen Betrag innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung unter Angabe des Aktenkennzeichens zu überweisen. Das Aktenzeichen finden Sie mehrfach auf dem Bußgeldbescheid. Mit der Zahlung ist das Verfahren abgeschlossen.
Zahlungserleichterung
Ist es Ihnen nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, können wir Ihnen nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist bewilligen oder gestatten, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
Dazu stellen Sie einen schriftlichen Antrag, per Post oder per E-Mail an bussgeldstelle@neuwied.de.
Sie sind mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden?
Falls Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder durch Niederschrift Einspruch einlegen. Der schriftliche Einspruch muss von Ihnen persönlich unterschrieben sein. Einsprüche können nur per E-Mail eingereicht werden, wenn diese einen eingescannten Einspruch samt Unterschrift enthalten.
Legen Sie Einspruch ein, werden wir Ihren Sachverhalt nochmals überprüfen und eine erneute Entscheidung treffen. Bleiben wir bei unserer Ansicht, geben wir die Akte an das Amtsgericht ab, die die Sache erneut prüfen. Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b OWiG kann bei einem Einspruch auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung getroffen werden.
Legen Sie innerhalb der 2 Wochen keinen Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Bußgeldhöhe und Höhe der Verfahrenskosten
Die Höhe des Bußgeldes entspricht dem Verwarnungsgeldangebot.
Zu dem Bußgeld werden Ihnen die Kosten des Verfahrens gemäß dem § 107 OWiG auferlegt. Die Verwaltungsgebühr beträgt 5% der Bußgeldsumme, mindestens jedoch 25,00€.
Zudem fallen 3,50€ Auslagen für die Versendung des Bescheides per Postzustellungsurkunde an.
Sie haben kurz nach Ihrer Zahlung einen Bußgeldbescheid bekommen?
Haben Sie die Zahlungsfrist versäumt, wird gegen Sie ein Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) angeordnet. Es dauert in der Regel wenige Tage, bis Sie den Bußgeldbescheid erhalten. Daher kann es zu Überschneidungen kommen.
Geht das Geld nach der Anordnung bei uns ein, ist die Zahlung verspätet eingegangen und die Verwarnung nicht wirksam. In dem Fall müssen Sie das Bußgeld inklusive Gebühren und Auslagen begleichen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Verwarnung, Festsetzung, Bußgeld, Geldbuße, ruhender Verkehr, fließender Verkehr