Diätassistentin oder Diätassistent mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat und wollen in Deutschland als Diätassistent/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Online-Dienst
Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
zuständige Stelle
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistentin
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.
- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie
- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)
Nachweis:
- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang
- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche
Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.
Im Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Nur bei Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung entspricht im Original und in deutscher Übersetzung.
Formulare
Voraussetzungen
Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.
Verfahrensablauf
Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim LSJV ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.
Fristen
Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.
(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)
(Bei Verfahren nach § 81a nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).
Kosten
Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.
Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.
Hinweise (Besonderheiten)
Dokumente sind
- in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und
- in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).
Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.
Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
-in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.
Bemerkungen
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSAGD am 03.06.2020
Stichwörter
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