Gewerbe UmmeldungOnline erledigen

    Gewerbe ummelden

    Sie verlegen den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort in der zuständigen Gemeinde? Oder bieten Sie künftig zusätzliche andere Waren oder Leistungen an, die für das derzeit angemeldete Gewerbe unüblich sind? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. 
     

    Beschreibung

    Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln. Zuständig ist das örtliche Gewerbe- oder Ordnungsamt.

    Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln.

    Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

    Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden - zum Beispiel, wenn es um Ihren Namen oder den Ihres Betriebes geht..

    Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

    • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
    • bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern 

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel  OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ummeldetatbestand.

    Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Ordnungsbehörde aus. Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche "überwachungspflichtigen" Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
     

    Online-Dienst

    Gewerbe - Ummeldung (DIN A4)

    ID: L100039_257431351

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Landstuhl: Gewerbe ummelden

    Bitte wenden Sie sich an das Gewerbeamt der Verbandsgemeinde Landstuhl (gewerbeamt@landstuhl.de).

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg - Fachbereich 2 - Bürgerdienste

    Adresse

    Postanschrift

    Hauptstraße 27

    67697 Otterberg

    Öffnungszeiten

    Verwaltung: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Bürgercenter: Montag & Dienstag: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch & Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr - nachmittags geschlossen! Donnerstag: 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06301 719403

    Telefon Festnetz: 06301 607-0

    E-Mail: postfach@otterbach-otterberg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Nach § 14 GewO bzw. § 55c GewO
    Nach § 14 GewO bzw. § 55c GewO

    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Verbandsgemeinde Landstuhl - Fachbereich - Verkehrs- und Gewerbewesen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiserstraße 49

    66849 Landstuhl

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06371 83-0

    Fax: 06371 83-101

    E-Mail: vg@landstuhl.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
       

    Formulare

    -    Formulare: ja 

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Hinweise für Landstuhl: Gewerbe ummelden

    Sofern Sie über eine freigeschaltete Authentifikationsmöglichkeit (eID) über Ihren Personalausweis verfügen, nutzen Sie bitte das Online-Formular (oben rechts).

    Sollten Sie diese Möglichkeit noch nicht haben, füllen Sie bitte das unten beigefügte pdf-Formular aus und lassen es uns unterschrieben per E-Mail an das Gewerbeamt zukommen. BItte fügen Sie in diesem Fall eine Kopie Ihres Personalausweises bei.

    Voraussetzungen

    • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
    • Sie  ändern oder erweitern  die  angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes  ändert
    • Freiwillige Meldeinhalte: zum Beispiel Änderung Ihres  Namens oder des Namens Ihres Betriebes.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Nach § 15 Absatz 1 GewO bescheinigt die für die Ummeldung zuständige Stelle innerhalb dreier Tage den Empfang der Ummelde-Anzeige.

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren ummelden. 

    • Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck "Gewerbe-Ummeldung" - GewA 2 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
    • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung. Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
    • Die zuständige Stelle kann bei  elektronischer Ummeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
    • Für den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
    • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
    • Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag bearbeitet
       

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

    Bearbeitungsdauer

    Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gewerbebetrieb, Geschäft, Verlegung, Gewerbe ummelden, Geschäftsänderung, Unternehmensummeldung, Gewerbetreibende, Gewerbe Ummeldung, Geschäftsummeldung, Geschäftsinhaberwechsel, Inhaberin, Betriebsummeldung, Betrieb, Gewerbeangelegenheit, Gewerbetreibender, Gewerbeartwechsel, Inhaber, Geschäftsbesitzerwechsel, Gewerbeangelegenheiten, Besitzerwechsel, Produktionsstätte ummelden, Gewerbe, Laden, Unternehmen, Ummeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de