Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch automatische Anerkennung Erteilung
    99150020001000

    Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die automatisch anerkannt wird

    Sie möchten in Deutschland als Hebamme arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Ausländische Berufsqualifikationen können unter bestimmten Voraussetzungen automatisch anerkannt werden.

    Beschreibung

    Der Beruf der Hebamme ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. In einigen Fällen kann Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden. Das heißt, es wird keine Prüfung der Gleichwertigkeit vorgenommen. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung gleichwertig ist.

    Ihre Berufsqualifikation wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Es kann aber auch Ausnahmen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und wann.

    Es kann noch weitere Fälle geben, in denen Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird. Die zuständige Stelle informiert Sie. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht automatisch anerkannt wird, gelten andere Regelungen.

    Sie müssen noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland

    ID: L100039_269014562

    Beschreibung

    Sie möchten in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie hier in 11 Sprachen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2023

    Technisch geändert am 23.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz

    Aktuelles

    Der Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur umfasst die Angelegenheiten der Hochschulen, der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, der politischen Bildung, der Weiterbildung und aller kulturellen Angelegenheiten.

    Beschreibung

    Hochschule

    Aufgabe des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz ist es unter anderem, Rahmenbedingungen für starke, offene und zukunftsorientierte Hochschulen zu schaffen. Mit dem Hochschulgesetz werden einerseits Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen gestärkt und andererseits die Bedingungen für ein erfolgreiches und flexibles Studium und für gute Lehre geschaffen. Im Rahmen der Hochschulinitiative für gutes Studium und gute Lehre werden die aufgebauten Studienplätze bedarfsgerecht erhalten und die Beschäftigungsbedingungen an den Hochschulen verbessert. Das Konzept der offenen Hochschule wird erfolgreich fortgesetzt. Das Ministerium unterstützt die Hochschulen ebenso wie die Universitätsmedizin Mainz dabei, ihr attraktives und qualitativ hochwertiges Studienangebot weiterzuentwickeln und ihr Profil zu schärfen. Regional verankerte und international sichtbare Hochschulen stärken den Standort Rheinland-Pfalz im Wettbewerb um Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

    Forschung und Bauen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen

    Die Forschung an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen entwickelt sich leistungsstark und dynamisch. Dies unterstützt die Forschungsförderung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, die eine breite Basisförderung mit der gezielten Unterstützung der Leistungsspitze kombiniert und in innovativen Forschungsgebieten wie beispielsweise in der Künstlichen Intelligenz und der Gesundheitsforschung leistungsstarke Schwerpunkte setzt. Am Bedarf von Forschung und Lehre orientierte Infrastrukturmaßnahmen tragen zur Weiterentwicklung des Wissenschaftsstandorts Rheinland-Pfalz insgesamt bei. Durch die gezielte Bündelung von Kompetenzen der verschiedenen Akteure in der Forschung wird die internationale Sichtbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Forschungs- und Hochschullandschaft weiter gesteigert.

    Gesundheit

    In der Gesundheitspolitik hat die Sicherung einer wohnortnahen medizinischen Versorgung allerhöchste Priorität. Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit setzt sich dafür ein, dass alle Bürgerinnen und Bürger den gleichen Zugang zu hochwertiger und bezahlbarer medizinischer Versorgung haben, egal ob sie in einer Stadt oder in einer ländlichen Region in Rheinland-Pfalz leben. Deshalb fördert sie die systematische Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung sowie neue Behandlungskonzepte und innovative medizinische Produkte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Mittlere Bleiche 61

    55116 Mainz

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010

    Technisch geändert am 22.04.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hebamme
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU oder dem EWR stammt und vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:

    • Konformitätsbescheinigung
      Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist:
      Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
    • Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig als Hebamme gearbeitet haben. In manchen Fällen müssen Sie nur 2 Jahre nachweisen. Das hängt von Ihrer Ausbildung ab. Die zuständige Stelle informiert Sie.
       

    Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
    • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
       

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Bitte lassen Sie sich vor der Antragstellung bei einer der nachstehenden Beratungsstellen beraten. Dort erhalten Sie nähere Informationen insbesondere zu den in Rheinland-Pfalz einzureichenden Unterlagen.

    Unterlagen sind

    • in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln
    • Von den Unterlagen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
    • in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
    • Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

    Soweit für die Bearbeitung Ihres Antrages nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Sie nachträglich aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger

    Bitte lassen Sie sich vor der Antragstellung bei einer der nachstehenden Beratungsstellen beraten. Dort erhalten Sie nähere Informationen insbesondere zu den in Rheinland-Pfalz einzureichenden Unterlagen.

    Unterlagen sind

    • in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln
    • Von den Unterlagen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
    • in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.
    • Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

    Soweit für die Bearbeitung Ihres Antrages nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, werden Sie nachträglich aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Hebamme, die automatisch anerkannt wird.
    • Sie wollen in Deutschland als Hebamme arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Hebamme arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

    Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung ist die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung erforderlich. Diese liegt vor, wenn,

    1. eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung
    2. eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3600 Stunden besteht und die den Besitz eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
    3. eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3000 Stunden besteht und die den Besitz eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger

    Für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung ist die Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung erforderlich. Diese liegt vor, wenn,

    1. eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 4600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung
    2. eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3600 Stunden besteht und die den Besitz eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
    3. eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebammenausbildung, die aus mindestens 3000 Stunden besteht und die den Besitz eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Antragstellung

    Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ bei der zuständigen Stelle.
    Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
     

    Prüfung des Antrags durch die zuständige Stelle

    Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ erfüllen. Eine Voraussetzung ist, dass Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird.


    Automatische Anerkennung

    Es gibt unterschiedliche Fälle, in denen eine Berufsqualifikation automatisch anerkannt werden kann. Das gilt in der Regel, wenn Ihre Berufsausbildung in einem Mitgliedsstaat der EU, des EWR oder der Schweiz erworben haben. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Möglichkeiten für eine automatische Anerkennung. Bei der automatischen Anerkennung wird die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nicht individuell geprüft. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen (Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung, deutsche Sprachkenntnisse), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.
     

    Konformitätsbescheinigung bei Berufsqualifikationen, die vor dem EU/EWR-Beitritt des Ausbildungslandes erworben wurden:

    Berufsausbildungen aus der EU oder dem EWR können auch automatisch anerkannt werden, wenn Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen wurden (oder nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen). Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Hebamme gearbeitet haben. Das muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

    Wenn Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate.)

    Kosten

    Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Zwischen 50,00 – 300,00 EUR

    Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger

    Zwischen 50,00 – 300,00 EUR

    Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Partieller Berufszugang für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz

    Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf der Hebamme arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation einer Hebamme umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen.
    Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse.

    Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Hebamme übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie.
     

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
     

    Verfahren für Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
     

    Führen der (männlichen) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“

    Bis Ende 2024 gilt: Sie können auch einen Antrag für die (männliche) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ stellen. Dann gelten die Regelungen des Hebammengesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019. Ihre zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

    Dokumente sind

    - in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

    - in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

    Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

    Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

    Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
    -in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger

    Dokumente sind

    - in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

    - in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

    Zur Beglaubigung von Kopien wenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung; im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

    Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

    Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
    -in angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.

    Unterstützende Institutionen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 20.05.2025

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2015

    Technisch geändert am 20.10.2025

    Stichwörter

    Entbindungspfleger, Diplomanerkennung, BQ-Portal, BQFG, Hochschule, Hochschulabschluss, Hebamme Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Auslandsabschlüsse beantragen, BQRL, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Qualifikation

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020