• Strotzbüsch (Landkreis Vulkaneifel, Rheinland-Pfalz)
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ergotherapeutin oder Ergotherapeut bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung

Ergotherapeutin oder Ergotherapeut mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen

Sie kommen aus der Schweiz oder einem anderen EU- oder EWR-Land und wollen in Deutschland als Ergotherapeut/in arbeiten? Dann brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

Beschreibung

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) prüft als Anerkennungsbehörde den im Ausland erworbenen Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsausbildung. Die Feststellung der eventuell wesentlichen Unterschiede zwischen einer in Deutschland erworbenen Berufsausbildung und einer im Ausland erworbenen Berufsausbildung werden durchgeführt. Nach der Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt die Erteilung eines Feststellungsbescheides. Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit und des Nachweises der weiteren persönlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Online-Dienst

Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland

ID: L100039_269014562

Beschreibung

Sie möchten in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie hier in 11 Sprachen.

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

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Identifizierung

  • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
  • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

Version

Technisch erstellt am 25.09.2023

Technisch geändert am 05.03.2024

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

zuständige Stelle

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

Ansprechpartner

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau

Adresse

Hausanschrift

Reiterstraße 16

76829 Landau in der Pfalz

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 6341 26-1

Fax: +49 6341 26-287

E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de

Version

Technisch erstellt am 09.01.2013

Technisch geändert am 09.12.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Aktuelle lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (beruflicher Lebenslauf) in deutscher Sprache.

- Identitätsnachweis (Personalausweis/Reisepass) in einfacher Kopie

- Nachweis(e) der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (wie z.B. Abschlusszeugnis, Diplom, Prüfungszeugnis)

Nachweis:

- Fächer und Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts/Übungen sowie der Praktika während der Ausbildung mit Stundenumfang

- Dauer und Inhalt der praktischen Ausbildung (klinische Praktika) mit Angabe der einzelnen Fachbereiche

Punktbewertungen (z.B. ECTS) und Zensuren reichen nicht aus, auch nicht Wochenstunden ohne Angabe der Wochenzahl pro Ausbildungsjahr/Semester. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Nachweis bei der Ausbildungsstelle oder der zuständigen Gesundheitsbehörde im Heimat-/Ausbildungsland anzufordern.

- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, wenn vorhanden.

Im Einzelfall werden Sie aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates darüber, welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die Ausbildung entspricht im Original und in deutscher Übersetzung.

Formulare

Voraussetzungen

Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung, welche durch eine Prüfung durch die Anerkennungsbehörde nachgewiesen wird.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Feststellungsbescheid der Anerkennungsbehörde kann der Antragssteller innerhalb eines Monats Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

Verfahrensablauf

Die Antragssteller aus dem Ausland reichen die Unterlagen direkt beim LSJV ein. Dort werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft und ggf. werden noch Unterlagen nachgefordert, wenn diese nicht vollständig sind.

Fristen

Der Antragssteller muss keine Fristen beachten. Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung (Ärztliches Attest) und der Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis) darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Berufsbezeichnung nicht älter als drei Monate alt sein.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist in den Vorgaben im Berufsgesetz und der dazu ergangenen Ausbildung- und Prüfungsordnung entsprechend geregelt.

(EU: Drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen; Drittstaaten: vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen)

(Bei Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz beträgt die Bearbeitungsfrist zwei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (beschleunigtes Verfahren)).

Kosten

    Zwischen 50,00 – 300,00 EUR je nach Arbeitsaufwand nach der Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28.03.2013.

    Zusätzlich fallen noch 44,00 Euro für die Erteilung der Berufsurkunde an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dokumente sind

    - in der Original-/Heimatsprache als amtlich beglaubigte Kopie der Urschrift und

    - in deutscher Übersetzung als einfache Kopie vorzulegen.

    Zur Beglaubigung von Kopienwenden Sie sich bitte in Deutschland an Ihre Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Im Ausland an die Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder Notare (Beglaubigungstext gegebenenfalls zusätzlich in deutscher Übersetzung!).

    Nicht akzeptiert wird/werden die Beglaubigung durch Übersetzer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Kopien von beglaubigten Kopien.

    Akzeptiert werden nur Übersetzungen, die in Deutschland oder im Ausland von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/
    -in
    angefertigt wurden. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.

    Bemerkungen

    Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.

    Unterstützende Institutionen

    ism e.V.

    Beratung zur Anerkennung von Gesundheits- und Pflegeberufen

    Heiliggrabgasse 6

    55116 Mainz

    Telefon: 06131 3800838

    E-Mail: anerkennung@ism-mainz.de

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSAGD am 04.06.2020

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2015

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    ErgotherapeutIn Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für Auslandsabschlüsse beantragen, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Hochschule, BQ-Portal, Hochschulabschluss, Diplomanerkennung, Qualifikation, BQRL, BQFG

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020