Elterliche Sorge

    Sorgerecht verheiratete Mütter und Väter bei Trennung

    Beschreibung

    Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, besteht das gemeinsame Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder fort. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht in den meisten Fällen die beste Lösung für das Kind ist.

    Das Familiengericht kann aber auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon auf die Mutter oder den Vater übertragen.

    Hinweis: Eine einvernehmliche Sorgerechtsübertragung ohne Beteiligung des Familiengerichts ist nicht möglich. Angesichts der Bedeutung der Entscheidung für die Familie ist eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt zu empfehlen.

    Das Familiengericht kann das Sorgerecht auch von Amts wegen entziehen. Meistens werden solche Verfahren aufgrund von Anregungen oder Hinweisen Dritter(z.B. dem Jugendamt oder dem Kind nahestehender Personen), die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ergeben, eingeleitet.

    Hinweise für Worms: Beistandschaften für Kinder

    Aufgaben

    1. BEURKUNDUNGEN

    § 1592 BGB regelt die Vaterschaft eines neugeborenen Kindes. Danach ist der Mann Vater des Kindes, der entweder mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder vom Gericht als Vater festgestellt worden ist.

    Die Vaterschaftsanerkennung sowie die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Mutter kann bei jedem Jugendamt oder bei jedem Notar erklärt werden.

    Beim Jugendamt sind alle Beurkundungen kostenlos.

    Neben Vaterschaftsanerkennungen können auch Unterhaltsleistungen und Sorgeerklärungen beurkundet werden.

    Die Beurkundungen können sowohl vor der Geburt des Kindes als auch nach der Geburt vorgenommen werden. Zur Beurkundung benötigen wir den Kindesvater, die Kindesmutter und bei nicht deutschsprachigen Personen einen Dolmetscher. Sollten Kindesmutter oder -vater minderjährig sein, ist noch die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

    Für alle Beurkundungen sind gültige Ausweise vorzulegen, sowie die Geburtsanzeige des Klinikums (entfällt bei vorgeburtlichen Urkunden). Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur Terminvereinbarung verwenden Sie bitte das Formular unter Downloads.

    Zuständige Mitarbeiter:

    Buchstabe A - L            Frau Diehl, Tel. 853-5115, Zimmer 183          

    Buchstabe M - Z           Frau Wolf, Tel. 853-5117, Zimmer 179                     - vormittags -

    Email: sozialesundjugend@worms.de

    Öffnungszeiten: nach vorheriger Terminveinbarung

    2. Beistandschaft

    Die Beistandschaft ist eine kostenlose Hilfestellung des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    Die Beistandschaft kann jeder Elterteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht oder "in dessen Obhut sich das Kind befindet", das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.

    Sie kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, sofern die Mutter nicht verheiratet ist und die werdenden Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden.

    Es genögt ein formloser Antrag bei dem Jugendamt, das für den Wohnort des Antragstellenden Elternteils zustän dig ist. Den erforderlichen Antrag können Sie sich hier herunterlagen.

    Die Beistandsschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Antrag stellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

    Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genögt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

    Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der/die Antragssteller/Antragsstellerin die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem/der bisher allein sorgeberechtigten Person das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.

    Zuständige Mitarbeiter: 

    siehe oben

    Antrag auf Beistandschaft: 

    siehe unter Downloads

    3. Beratung in Unterhaltsangelegenheiten

    Gem. § 18 SGB VIII haben alleinerziehende Elterteile sowie junge Volljährige bis 21 Jahren Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unerhaltsansprüchen. Hierbei kann der Unterhalt errechnet und festgesetzt werden. Ferner können bereits vorhandene Unterhaltstitel, die evtl. veraltet sind, hinsichtlich der Höhe überprüft werden.

    Grundsätzlich können Unterhaltspflichtige alle zwei Jahre überprüft werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die vermuten lassen, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich erhöht haben oder weiteres Vermögen erworben wurde.

    Falls eine Unerhaltsklage erforderlich sein sollte, sind Prozessvertretungen jedoch ausgeschlossen. Hierfür muss dann ein Anwalt bevollmächtigt werden.

    Zuständige Mitarbeiter:

    siehe oben

    Antrag auf Beistandschaft:

    siehe unter Downloads

    4. Sorgerecht

    Der rechtlich korrekte Begriff für das Sorgerecht ist die elterliche Sorge.

    Dies umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern, bis das Kind volljährig ist.

    Das Sorgerecht umfasst drei Bereiche:

    • die Personensorge
    • die Vermögenssorge
    • die gesetzliche Vertretung des Kindes

    Alleiniges Sorgerecht

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wurde keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Es besteht die Möglichkeit die gemeinsame Sorge beim Jugendamt zu beurkunden. Dies setzt das Einverständnis beider Elternteile voraus. Ist dies nicht der Fall, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.

    Gemeinsames Sorgerecht

    Sind beide Eltern bereits vor der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als der Vater des Kindes und beide Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Ebenso erhalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie erst nach der Geburt heiraten.

    Dies bleibt auch über eine evtl. Trennung oder Scheidung hinaus bestehen, es sei denn, einer der Elternteile beantragt das alleinige Sorgerecht im Scheidungsverfahren.

    Nachweis des alleinigen Sorgerechts (Negativerklärung)

    Z. B. für die Beantragung eines Sparbuches oder für die Ausstellung eines Ausweisdokumentes des Kindes benötigen Sie einen Nachweies, wer für das Kind sorgeberechtigt ist. Hierfür kann Ihnen eine Negativerklärung ausgestellt werden, die besagt, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde und somit die Mutter die alleinige elterliche Sorge innehalt.

    Zuständigkeit

    Für die Ausstellung einer Negativbescheinigung ist immer das Jugendamt zuständig, wo das Kind und die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) haben.

    Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenfrei und wird nur für nicht miteinander verheiratete Eltern ausgestellt.

    Ansprechpartner:

    Frau Grön, Tel. 853-5106, Zimmer 278 - vormittags

    (in Abwesenheit wenden Sie sich bitte an die o. g. Sachbearbeiter)

    Email: sozialesundjugend@worms.de

    Aufgaben

    1. BEURKUNDUNGEN

    § 1592 BGB regelt die Vaterschaft eines neugeborenen Kindes. Danach ist der Mann Vater des Kindes, der entweder mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder vom Gericht als Vater festgestellt worden ist.

    Die Vaterschaftsanerkennung sowie die ebenfalls erforderliche Zustimmung der Mutter kann bei jedem Jugendamt oder bei jedem Notar erklärt werden.

    Beim Jugendamt sind alle Beurkundungen kostenlos.

    Neben Vaterschaftsanerkennungen können auch Unterhaltsleistungen und Sorgeerklärungen beurkundet werden.

    Die Beurkundungen können sowohl vor der Geburt des Kindes als auch nach der Geburt vorgenommen werden. Zur Beurkundung benötigen wir den Kindesvater, die Kindesmutter und bei nicht deutschsprachigen Personen einen Dolmetscher. Sollten Kindesmutter oder -vater minderjährig sein, ist noch die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.

    Für alle Beurkundungen sind gültige Ausweise vorzulegen, sowie die Geburtsanzeige des Klinikums (entfällt bei vorgeburtlichen Urkunden). Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Zur Terminvereinbarung verwenden Sie bitte das Formular unter Downloads.

    Zuständige Mitarbeiter:

    Buchstabe A - L            Frau Diehl, Tel. 853-5115, Zimmer 183          

    Buchstabe M - Z           Frau Wolf, Tel. 853-5117, Zimmer 179                     - vormittags -

    Email: sozialesundjugend@worms.de

    Öffnungszeiten: nach vorheriger Terminveinbarung

    2. Beistandschaft

    Die Beistandschaft ist eine kostenlose Hilfestellung des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    Die Beistandschaft kann jeder Elterteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht oder "in dessen Obhut sich das Kind befindet", das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen.

    Sie kann auch bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, sofern die Mutter nicht verheiratet ist und die werdenden Eltern keine Sorgeerklärung abgegeben haben. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit beantragt werden.

    Es genögt ein formloser Antrag bei dem Jugendamt, das für den Wohnort des Antragstellenden Elternteils zustän dig ist. Den erforderlichen Antrag können Sie sich hier herunterlagen.

    Die Beistandsschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Antrag stellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt. Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang.

    Der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, kann diese jederzeit ganz oder teilweise beenden. Dazu genögt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt.

    Die Beistandschaft endet automatisch, wenn der/die Antragssteller/Antragsstellerin die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem/der bisher allein sorgeberechtigten Person das Sorgerecht entzogen wird oder die Eltern zusammenleben und die gemeinsame Sorge begründen. Die Beistandschaft endet auch, wenn das Kind volljährig wird oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.

    Zuständige Mitarbeiter: 

    siehe oben

    Antrag auf Beistandschaft: 

    siehe unter Downloads

    3. Beratung in Unterhaltsangelegenheiten

    Gem. § 18 SGB VIII haben alleinerziehende Elterteile sowie junge Volljährige bis 21 Jahren Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unerhaltsansprüchen. Hierbei kann der Unterhalt errechnet und festgesetzt werden. Ferner können bereits vorhandene Unterhaltstitel, die evtl. veraltet sind, hinsichtlich der Höhe überprüft werden.

    Grundsätzlich können Unterhaltspflichtige alle zwei Jahre überprüft werden, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die vermuten lassen, dass sich die Einkommensverhältnisse wesentlich erhöht haben oder weiteres Vermögen erworben wurde.

    Falls eine Unerhaltsklage erforderlich sein sollte, sind Prozessvertretungen jedoch ausgeschlossen. Hierfür muss dann ein Anwalt bevollmächtigt werden.

    Zuständige Mitarbeiter:

    siehe oben

    Antrag auf Beistandschaft:

    siehe unter Downloads

    4. Sorgerecht

    Der rechtlich korrekte Begriff für das Sorgerecht ist die elterliche Sorge.

    Dies umfasst alle Rechte und Pflichten der Eltern, bis das Kind volljährig ist.

    Das Sorgerecht umfasst drei Bereiche:

    • die Personensorge
    • die Vermögenssorge
    • die gesetzliche Vertretung des Kindes

    Alleiniges Sorgerecht

    Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wurde keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Es besteht die Möglichkeit die gemeinsame Sorge beim Jugendamt zu beurkunden. Dies setzt das Einverständnis beider Elternteile voraus. Ist dies nicht der Fall, kann der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen.

    Gemeinsames Sorgerecht

    Sind beide Eltern bereits vor der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, gilt automatisch der Ehemann als der Vater des Kindes und beide Eltern haben automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Ebenso erhalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie erst nach der Geburt heiraten.

    Dies bleibt auch über eine evtl. Trennung oder Scheidung hinaus bestehen, es sei denn, einer der Elternteile beantragt das alleinige Sorgerecht im Scheidungsverfahren.

    Nachweis des alleinigen Sorgerechts (Negativerklärung)

    Z. B. für die Beantragung eines Sparbuches oder für die Ausstellung eines Ausweisdokumentes des Kindes benötigen Sie einen Nachweies, wer für das Kind sorgeberechtigt ist. Hierfür kann Ihnen eine Negativerklärung ausgestellt werden, die besagt, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde und somit die Mutter die alleinige elterliche Sorge innehalt.

    Zuständigkeit

    Für die Ausstellung einer Negativbescheinigung ist immer das Jugendamt zuständig, wo das Kind und die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) haben.

    Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenfrei und wird nur für nicht miteinander verheiratete Eltern ausgestellt.

    Ansprechpartner:

    Frau Grön, Tel. 853-5106, Zimmer 278 - vormittags

    (in Abwesenheit wenden Sie sich bitte an die o. g. Sachbearbeiter)

    Email: sozialesundjugend@worms.de

    Zuständigkeit

    • In Zusammenhang mit einer Scheidung: das Amtsgericht (Familiengericht), das mit dem Scheidungsverfahren befasst ist.
    • Ansonsten: das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält.

    Hinweis: In bestimmten Fällen kann auch ein anderes Gericht zuständig sein. Lassen Sie sich daher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.01 Allgemeine Aufgaben, Unterhalt, Amtsvormundschaften

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil des Kindes entspricht am besten dem Wohl des Kindes.
    • Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens:
      • Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Sorgerechts
    • Bei Entzug des Sorgerechts von Amts wegen:
      • Aufgrund konkreter Anhaltspunkte scheint eine Gefährdung des Kindeswohls begründet und
      • die Eltern sind zur Abwendung dieser Gefahr nicht gewillt oder nicht in der Lage.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    In einem Scheidungsverfahren entscheidet das für die Ehescheidung zuständige Gericht auch über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragt. Die Angelegenheit ist in diesem Fall Teil des Scheidungsverfahrens.

    Auch ohne Scheidungsverfahren kann ein Elternteil die Übertragung des Sorgerechts beantragen. Das ist möglich, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben.

    Eltern können sich darüber einig sein, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Dann gibt das Familiengericht dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts im Regelfall statt. Ein Kind über 14 Jahre kann dieser Einigung jedoch widersprechen.

    Bei Uneinigkeit der Eltern prüft das Gericht, welche Lösung dem Kindeswohl am besten entspricht.

    Fristen

    Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

    Kosten

    Es fallen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltsgebühren an, die sich nach dem Verfahrenswert richten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 13.08.2015 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Vaterschaft, Sorgerechtserklärung, elterliche Sorge, Sorgerechtsbescheinigung, Sorgeerklärung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)