Friedhof Nutzungsrecht erwerben
In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Beschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Hinweise für Bad Bergzabern: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Bad Bergzabern
- Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass in einzelnen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern im Falle einer vorzeitigen Rückgabe von Nutzungsrechten, vor Ablauf der Ruhefrist einer Grabstätte, jährliche Gebühren zur Unterhaltung der freizuhaltenden Grabstelle durch den Gemeindearbeiter entrichtet werden müssen.
- Außerdem wird in einzelnen Gemeinden bereits im Zuge der Grabmalgenehmigung eine Gebühr für den späteren Rückbau der Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen erhoben (Grababräumgebühr). Eine Rückerstattung dieser Gebühr erfolgt, sobald der Nutzungsberechtigte die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut hat.
- Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass in einzelnen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern im Falle einer vorzeitigen Rückgabe von Nutzungsrechten, vor Ablauf der Ruhefrist einer Grabstätte, jährliche Gebühren zur Unterhaltung der freizuhaltenden Grabstelle durch den Gemeindearbeiter entrichtet werden müssen.
- Außerdem wird in einzelnen Gemeinden bereits im Zuge der Grabmalgenehmigung eine Gebühr für den späteren Rückbau der Grabmäler oder sonstigen baulichen Anlagen erhoben (Grababräumgebühr). Eine Rückerstattung dieser Gebühr erfolgt, sobald der Nutzungsberechtigte die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut hat.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern - Abteilung 3 - Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bitte schauen Sie auf unserer Webseite https://vg-bad-bergzabern.de nach den aktuell geltenden Öffnungszeiten.
Kontakt
E-Mail: info@vgbza.de
Telefon Festnetz: 06343 701-0
Kontaktperson
Frau Marlene Roth
Internet
Formulare
Feuerbestattung
Grabstätte - Überschreibung des Nutzungsrechts
Weitere Informationen
Bauverwaltung, Hochbau, Tiefbau, Gewässerbau, Bauhof, Öffentliche Einrichtungen, Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
FAQ
Die Leistungsbeschreibung dient einem ersten Überblick über die Rechtslage in Rheinland-Pfalz und kann darüber hinaus eine ggf. im Einzelfall erforderliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen u. a. den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MWG am 01.10.2021
Stichwörter
Feuerbestattung, Durchführung Bestattung, Beerdigung, Totenscheine, Einfahrtgenehmigung, Todesbescheinigung, Beisetzung, Leichenschau, Bestattungskosten, Sterbefall, Bestattungsgenehmigung, Leiche, Friedhof, Ruhestätte, Bestattungen, Urnenbestattung, Kirchhof, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz