Bestattungsplatz Genehmigung

    Friedhof Nutzungsrecht erwerben

    In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

    Beschreibung

    Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

    Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

    Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

    Hinweise für Baumholder: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Baumholder

    Zuständige Behörden

    Bei Fragen zu einem Friedhof und den dort vorhandenen Grabformen wenden Sie sich bitte an die für den Friedhof zuständige Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung oder Kirchengemeinde. Die Friedhofssatzungen und die Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren werden veröffentlicht und können in der Regel auf den Internetseiten der Gemeinden eingesehen werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Baumholder - Planung und Bauwesen

    Beschreibung

    Rechtlicher Hinweis: Die Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder nimmt noch nicht am Verfahren der "Elektronischen Signatur" teil. Rechtserheblicher Schriftverkehr, wie Bescheide und Widersprüche, hat daher in "Papierform" zu erfolgen.

    Adresse

    Postanschrift

    Am Weiherdamm 1

    55774 Baumholder

    Öffnungszeiten

    Montag - Dienstag 07:30 - 16:30 Uhr Mittwoch 07:30 - 13:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06783 81-0

    Fax: 06783 81-40

    E-Mail: verwaltung@vgv-baumholder.de

    Kontaktperson

    • Herr Markus Zillig
      Postanschrift

      Am Weiherdamm 1

      55774 Baumholder

      Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung

      Telefon Festnetz: 06783 81-46

      Fax: 06783 81-40

      E-Mail: m-zillig@vgv-baumholder.de

    • Herr Justin Wallerath (Rechtlicher Hinweis: Die Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder nimmt noch nicht am Verfahren der "Elektronischen Signatur" teil. Rechtserheblicher Schriftverkehr, wie Bescheide und Widersprüche, hat daher in "Papierform" zu erfolgen.)
      Hausanschrift

      Am Weiherdamm 1

      55774 Baumholder

      Gebäude: Verbandsgemeindeverwaltung

      Telefon Festnetz: 06783 81-48

      Fax: 06783 81-40

      E-Mail: j-wallerath@vgv-baumholder.de

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
    • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
    • Friedhofssatzungen der Gemeinden
    • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
    • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

    Verfahrensablauf

    Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 01.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Ruhestätte, Sterbefall, Friedhof, Bestattungen, Totenscheine, Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz, Bestattungskosten, Kirchhof, Leichenschau, Beerdigung, Leiche, Einfahrtgenehmigung, Durchführung Bestattung, Feuerbestattung, Todesbescheinigung, Urnenbestattung, Beisetzung, Bestattungsgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English