Unterhaltsansprüche beurkunden lassen
Wollen Sie sich verpflichten, Ihrem Kind regelmäßig Unterhalt zu zahlen? Oder wollen Sie die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils beurkunden lassen? Hier erfahren Sie, wie das dokumentiert werden kann.
Beschreibung
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Das wird auch Barunterhalt genannt.
Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten ermittelt werden. Der Unterhalt richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese Tabelle wird jährlich vom Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Idealerweise einigen Sie sich als Eltern über den Betrag, der als Unterhalt zu zahlen ist.
Der Elternteil, der den Unterhalt zahlen muss, kann die Unterhaltsverpflichtung festschreiben lassen. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde heißt Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird in aller Regel in einem sogenannten dynamischen Unterhaltstitel festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Unterhalt in Form einer statischen Urkunde (gleichbleibender Festbetrag) festzusetzen.
Ihr Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen.
Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden.
Hinweise für Neuwied: Spezielle Hinweise für Kreis Neuwied
Ab dem 01.01.2023 haben
- Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 187,00 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 252,00 Euro und
- Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 338,00 Euro.
Ab dem 01.01.2023 haben
- Kinder von 0 bis 5 Jahren haben einen Anspruch von monatlich bis zu 187,00 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 252,00 Euro und
- Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von bis zu 338,00 Euro.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Jugendamt
Zuständigkeit
Jugendamt
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Neuwied - Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Elke Kröll
Hausanschrift
E-Mail: elke.kroell@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-268
Telefon Festnetz: 02631 803-268
Frau Ingrid Lindner
Hausanschrift
E-Mail: ingrid.lindner@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-358
Telefon Festnetz: 02631 803-358
Frau Petra Schmidt
Hausanschrift
E-Mail: petra.schmidt@kreis-neuwied.de
Fax: 02631 80393-335
Telefon Festnetz: 02631 803-335
Frau Birgit Hoß
Hausanschrift
Fax: 02631 80393-433
E-Mail: birgit.hoss@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-433
Frau Martina Kalbitzer
Frau Anke Britz
Frau Diana Oehl
Frau Nadja Denise Meffert
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02631 803-328
Fax: 02631 80393-328
E-Mail: nadja.meffert@kreis-neuwied.de
Frau Nathalie Dinkelbach
Hausanschrift
E-Mail: nathalie.dinkelbach@kreis-neuwied.de
Telefon Festnetz: 02631 803-619
Fax: 02631 80393-619
Frau Jana Pohl
Internet
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 1. Leitung (Beistandschaften & Vormundschaften)
Adresse
Postanschrift
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen gegebenenfalls die Duldung oder Aufenthaltsgestattung),
- schriftlicher Nachweis über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (beispielsweise Schreiben von einem Anwalt oder Jugendamt),
- falls vorhanden: bisherige Unterhaltsfestsetzung (beispielsweise Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Unterhaltsregelung)
- Alle Urkunden werden im Original benötigt.
- Ausländische Urkunden oder Urteile bitte immer von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen.
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein.
Voraussetzungen
- Volle Geschäftsfähigkeit
- Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund persönlich zur Beurkundung erscheinen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Vereinbaren Sie bitte einen Termin zur Beurkundung. Erscheinen Sie dann persönlich mit allen Unterlagen pünktlich zum vereinbarten Termin.
- Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.
- Weisen Sie bitte schon bei der Terminvereinbarung darauf hin, wenn Sie einen Dolmetscher benötigen.
Kosten
Keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport am 30.09.2020
Stichwörter
Tod eines Elternteils, Alleinerziehend, AÜG, Unterhaltsanspruch, BGB, Trennung, Beistandschaft, Unterhaltsvorschuss, Sorgerecht, Getrenntlebend mit Kind, UVG, Beurkundung, Durchsetzung, getrenntlebend, Unterhalt